AS 1999 1083

Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Ingress2. Lemma Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10, 11 und 14 wird der Ausdruck «Bahnunternehmen» durch «Bahnunternehmungen», in den Artikeln 74 und 83 der Ausdruck «des Bahnunternehmens» durch «der Bahnunternehmung» ersetzt.

Art. 1 Abs. 3

Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen mit Ausnahme der Standseilbahnen.

Art. 4 Abs. 3 und 4

Die Normalspurbahnen müssen der Verordnung vom 16. Dezember 19382 betreffend die Technische Einheit im Eisenbahnwesen entsprechen. Bei Fahrzeugen kann davon abgewichen werden, soweit ihr geplanter Einsatz dies zulässt. Für den Netzzugang gilt die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 3 (NZV).

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 19984.

Art. 6bis

Art. 6a Fahrzeuge und Sicherungsanlagen

Pflichtenheft und Typenskizze sind vor Baubeginn der Fahrzeuge und Sicherungsanlagen dem Bundesamt einzureichen. Dieses prüft, ob die Vorschriften dieser Verordnung und die Ausführungsbestimmungen eingehalten sind.

Art. 7 Typenzulassung

Für Fahrzeuge, Bauelemente und Sicherungsanlagen, die in genau gleicher Weise und in gleicher Funktion mehrfach Anwendung finden, kann eine Typenzulassung ausgestellt werden.

Art. 8 Abs. 1 und 3

Das Bundesamt entscheidet bei der Plangenehmigung oder der Typenzulassung darüber, ob eine Baute, eine Anlage, ein Fahrzeug oder eine Sicherungsanlage vor der Inbetriebnahme geprüft werden muss. Die Bahnunternehmung stellt den Kontrollorganen das für die Untersuchung und Erprobung nötige Personal, das Material und die Pläne kostenlos zur Verfügung und erteilt jede notwendige Auskunft.

Das Bundesamt führt ein öffentliches Verzeichnis der zugelassenen Fahrzeuge. Die Fahrzeuge tragen eine Typenbezeichnung nach Anhang 2 und eine Zulassungsnummer. Diese wird vom Bundesamt bei der erstmaligen Zulassung in der Schweiz zugeteilt. Sie identifiziert ein bestimmtes Fahrzeug (Untergestell) und wird auch bei Umbau, Halterwechsel, vorübergehender Ausserbetriebsetzung oder zeitweiser Zulassung im Ausland nicht geändert.

Art. 11a Fahrdienstvorschriften

Das Bundesamt erlässt die schweizerischen Fahrdienstvorschriften.

Es kann zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs auf kurzen, grenznahen Strecken die Fahrdienstvorschriften des angrenzenden Staates für anwendbar erklären.

Art. 12 Abs. 1, 3 und 4

Die Bahnunternehmungen erlassen die für die Bedienung und Instandhaltung notwendigen Betriebsvorschriften. Diese sind frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem Bundesamt vorzulegen.

Für Netzbenutzerinnen sind die Betriebsvorschriften verbindlich, die in Bezug auf die benutzte Strecke Regeln enthalten:

  1. welche öffentlich-rechtliche Auflagen umsetzen;

  2. über das bei einer bestimmten Geschwindigkeit erforderliche Bremsverhältnis (inkl. Feststellbremse) sowie die erlaubten Längs- und Querkräfte;

  3. über das Verwenden thermischer Triebfahrzeuge in Tunnels;

  4. zum einzuhaltenden Lichtraumprofil;

  5. zur zulässigen Radsatzlast und Meterlast;

  6. über das Verkehren von Fahrzeugen mit grossem Achsstand und von Zügen mit Überlänge;

  1. über die maximale Stromentnahme aus der Fahrleitung;

  2. über die anzuwendende Dienstsprache;

  3. zur elektromagnetischen Verträglichkeit.

Das Bundesamt sorgt für möglichst einheitliche Betriebsvorschriften.

Art. 12a Technisch-betriebliche Empfehlungen

Die Infrastrukturbetreiberin erlässt technisch-betriebliche Empfehlungen für die Benützung der Infrastruktur. Die Empfehlungen dienen dazu, Betriebsstörungen zu minimieren und die Netzbenutzerinnen auf mögliche Schadenfälle aufmerksam zu machen. Sie enthalten insbesondere Hinweise:

  1. zur Traktion auf grossen bzw. langen Steigungen;

  2. zum Verschleiss der Infrastruktur;

  3. zur optimalen Zugslänge und zu Zughakenlasten, Fahrcharakteristik, Entgleisungssicherheit;

  4. zum Schutz der Güter gegen Ladungsverschiebung und Beschädigung.

Art. 15 Abs. 1

Die Bahnunternehmungen orientieren das Bundesamt über den Zustand ihrer Bauten, Anlagen und Fahrzeuge. Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) bestimmt, welche Meldungen sie dem Bundesamt periodisch übermitteln müssen.

Art. 21 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Abstände auf Perrons

Auf Perrons sind Stützen, Masten und dergleichen so zu stellen, dass der Personenverkehr sowie der Gepäck- und der Postumlad möglichst wenig behindert werden.

Der Abstand zwischen der Perronkante und der Grenzlinie fester Anlagen soll möglichst klein gehalten sein.

Art. 31 Gleisbau und -material

Das Departement bezeichnet die Reglemente, Normalien und Pflichtenhefte, die für das Oberbaumaterial und dessen Verlegung gelten.

Art. 34 Abs. 3 und 4

Die Zugänge zu den Perrons sollen wenn möglich kein Überschreiten der Gleise erfordern.

Die Perrons müssen beleuchtet werden können.

6. Abschnitt (Art. 37)

Art. 42 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3: Signale, Zugsicherung und Übermittlungssysteme

Das Bundesamt legt fest:

  1. die Zugsicherungs-, Zugbeeinflussungs- und Übermittlungssysteme, die in der Schweiz auf den jeweiligen Streckenkategorien zum Einsatz kommen;

  2. die streckenseitige Mindestausrüstung;

  3. die Mindestausrüstung der Fahrzeuge je Streckenkategorie bei regelmässigen und bei nicht regelmässigen Fahrten;

  4. das Vorgehen bei Systemstörungen.

Die Systeme und Mindestausrüstungen sind so festzulegen, dass ein angemessener streckenbezogener Sicherheitsstandard gewährleistet ist und die Interoperabilität gefördert wird.

Art. 75 Bilden der Züge

Ein Zug darf nur aus Fahrzeugen gebildet werden, deren Beschaffenheit und Ladung die Voraussetzungen eines sicheren Betriebes erfüllen.

Bestehen Zweifel bezüglich physikalischer Grenzen oder der Betriebssicherheit der einzusetzenden Züge, sind vor Betriebsaufnahme Probe- bzw. Messfahrten durchzuführen.

Art. 78 Bedienen der Triebfahrzeuge

Arbeitende Triebfahrzeuge müssen von einer dafür ausgebildeten und geprüften Person geführt werden.

Die Triebfahrzeugführenden müssen überdies:

  1. auf dem betreffenden Fahrzeugtyp ausgebildet sein und diesen beherrschen;

  2. den medizinischen und psychologischen Anforderungen genügen;

  3. genügende Sprachkenntnisse für den Fahrdienst der zu befahrenden Strecken haben;

  4. über die erforderliche Kenntnis der streckenspezifischen Vorschriften und Empfehlungen verfügen;

  5. jeweils über Änderungen und temporäre Ergänzungen der Fahrdienstvorschriften sowie der streckenspezifischen Vorschriften informiert sein.

Wenn der zu besetzende Führerstand nicht für die Bedienung durch eine einzige Person eingerichtet ist oder wenn die fahrzeugführende Person nicht streckenkundig ist, muss eine zweite Person mit der erforderlichen Ausbildung und den nötigen Kenntnissen assistieren.

Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des Bundesamtes auf Triebfahrzeugführende verzichtet werden.

Art. 78a Prüfung der Triebfahrzeugführenden

Triebfahrzeugführende haben sich an einer Prüfung über die Kenntnisse der schweizerischen Fahrdienstvorschriften auszuweisen.

Die Prüfung wird nach den Vorschriften des Departements und unter Aufsicht des Bundesamtes durchgeführt. Ist die Prüfung bestanden, stellt das Bundesamt einen Ausweis aus.

Der Umfang der Prüfung kann reduziert werden, wenn der künftige Einsatz dies erlaubt. In diesem Fall nennt der Ausweis den Netzteil oder den Einsatz, für den die Prüfung abgelegt wurde.

Art. 78b Ausweistragpflicht

Die Triebfahrzeugführenden haben die erforderlichen Ausweise stets mit sich zu führen.

Art. 79 Zugbegleitung

Die Begleitung der Züge richtet sich nach der technischen Ausrüstung der Fahrzeuge, den Streckenverhältnissen und allfälligen zusätzlichen Bedürfnissen des Dienstes. Sie ist in den Betriebsvorschriften zu regeln.

Art. 81 Ausführungsbestimmungen

Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 83 Abs. 3 und 4

Triebfahrzeugführende, welche vor dem1. Januar 1999 eine den SBB-Anforderungen gleichwertige Prüfung abgelegt haben, erhalten einen Ausweis nach Artikel 78a Absatz 2, andere Triebfahrzeugführende, welche vor dem1. Januar 1999 eine Prüfung abgelegt haben, einen solchen nach Absatz 3.

Fahrzeuge, die vor dem1. Januar 1999 in der Schweiz in Betrieb gesetzt wurden, gelten als zugelassen und werden in das Verzeichnis nach Artikel 8 aufgenommen.

Art. 83a Hoheitliche Aufgaben

Das Bundesamt kann die Schweizerischen Bundesbahnen beauftragen, Aufgaben, die sie nach altem Recht in den Bereichen technische Aufsicht, Plangenehmigung für Bauten und Anlagen einschliesslich elektrischer Anlagen, Zulassung von Triebfahrzeugführenden und Kontrolle der elektrischen Anlagen wahrgenommen haben, bis zum 31. Dezember 1999 weiterhin wahrzunehmen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben haben die SBB keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Bund.

Das Bundesamt kann Triebfahrzeugführende einer Bahnunternehmung zur Ausbildung und Prüfung zuweisen.

Die bisherigen Fahrdienstvorschriften der Bahnen gelten weiter bis zum Erlass von Fahrdienstvorschriften durch das Bundesamt.

II

Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 2 gemäss Beilage, der bisherige Anhang wird zum Anhang 1.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 3) Zeichen für die Zusammensetzung der Typenbezeichnung Erläuterung: Grossbuchstaben haben eine einzige Bedeutung. Kleinbuchstaben können verschiedene Bedeutungen annehmen, abhängig von den Grossbuchstaben, vor oder nach denen sie verwendet werden. 1. Triebfahrzeuge, Einzelfahrzeuge von Triebzügen und Steuerwagen: M tragen Triebfahrzeuge an erster Stelle, gefolgt von der Traktionsart oder den Traktionsarten: e elektrisch ab Fahrdraht a elektrisch mit Akkumulator m mit Verbrennungsmotor v mit Dampfmaschine g mit Gasturbine z vor Traktionsart: reiner Zahnradbetrieb nach Traktionsart: Zahnrad- und Adhäsionsbetrieb t Steuerwagen u Zwischenwagen von Triebzügen ohne führenden Buchstaben: übrige Wagen 2. Anschliessend: die Zeichen für die Nutzungsarten des Fahrzeuges: A mit Abteilen1. Klasse oder Abteilen, die für Reisende reserviert sind, welche einen erhöhten Fahrpreis bezahlen Kleinbuchstaben wie bei B B mit Abteilen2. Klasse oder Abteilen, die allen Reisenden zugänglich sind: c Couchetteabteile l Schlafabteile r Restaurationseinrichtung b Einrichtung für ambulante Verpflegung (Minibarstation) s Sondereinrichtungen C mit offenen Personenabteilen D mit Abteilen für den Gepäck- und Posttransport E offener Güterwagen einer Regelbauart F offener Güterwagen einer Sonderbauart, offener Gepäckwagen G gedeckter Güterwagen einer Regelbauart H gedeckter Güterwagen einer Sonderbauart I Kühlwagen K Flachwagen einer Regelbauart L Flachwagen einer Sonderbauart, Behältertragwagen N O Hybrid aus Typ E und K (abklappbare Seitenwände, in der Schweiz nicht gebräuchlich) P Q R Flachwagen mit Drehgestellen einer Regelbauart S Flachwagen mit Drehgestellen einer Sonderbauart T Güterwagen mit öffnungsfähigem Dach U Sonder-Güterwagen (Silowagen, Schwerlastwagen, Rollschemel) V anderen Grossbuchstaben vorangestellt: Fahrzeug darf nur für unternehmungsinterne Zwecke verwendet werden (kein kommerzieller Einsatz zugelassen) W X Dienstwagen (aber: Dienst-Transportwagen sind nach A ... Z einzureihen, evtl. mit V) Y Z Kesselwagen (für Flüssigkeiten und Gase) Die Unternehmungen dürfen weitere Kleinbuchstaben anbringen. 3. Anschliessend: die Bauartbezeichnung für Triebfahrzeuge:

Dampf-Triebfahrzeuge

Triebwagen

mit einer Triebachse

mit zwei Triebachsen

mit drei Triebachsen

mit vier Triebachsen

mit fünf Triebachsen

mit sechs Triebachsen

Schneeschleudern

für reinen Zahnradbetrieb

Elektrolokomotiven und elektrische Traktoren mit zwei Triebachsen

Ma

Me

Mem

Mea

für reinen Zahnradbetrieb

Elektrolokomotiven mit drei Triebachsen

mit Laufachsen oder Rangierlok

mit Thyristorsteuerung

Mea

mit Umrichter

für reinen Zahnradbetrieb

Elektrolokomotiven mit vier Triebachsen

mit Laufachsen oder Rangierlok

mit elektromechanischer Steuerung, Leistung < 4 MW

mit elektromechanischer Steuerung, Leistung > 4 MW

mit Thyristorsteuerung, Leistung < 4 MW

mit Thyristorsteuerung, Leistung > 4 MW

mit Umrichter, Leistung < 4 MW

mit Umrichter, Leistung > 4 MW

Elektrotriebwagen und Triebzüge

Triebzüge Fernverkehr

Triebzüge Regionalverkehr

Triebwagen mit elektromechanischer Steuerung, Leistung < 1 MW

Triebwagen mit elektromechanischer Steuerung, Leistung1 bis 1,8 MW

Triebwagen mit elektromechanischer Steuerung, Leistung ca. 2 MW

Leichttriebwagen

Triebwagen mit Thyristorsteuerung

Triebwagen mit Umrichter

für reinen Zahnradbetrieb

Elektrolokomotiven mit mehr als vier Triebachsen

mit Laufachsen oder Rangierlok

mit elektromechanischer Steuerung, Leistung < 1 MW/Triebachse

mit elektromechanischer Steuerung, Leistung > 1 MW/Triebachse

Thermische Triebfahrzeuge

mit zwei Triebachsen

mit drei Triebachsen

mit vier Triebachsen

Triebwagen

mit sechs Triebachsen

selbstfahrende Dienstfahrzeuge

Schneeschleudern

für reinen Zahnradbetrieb 10051