AS 1999 1197

Verordnung
für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung
(Übergangsverordnung Milch)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 177 und 187 Absätze 2, 3, 5, und 14 des Landwirtschaftsgesetzes1,
verordnet:

1. Kapitel: Massnahmen für die vor dem1. Mai 1999 vermarktete Milch

Art. 1 Vermarktung von Unionskäse durch die Käseunion

Die Schweizerische Käseunion AG (Käseunion) nimmt ab dem1. Mai 1999 noch folgende Aufgaben nach bisherigem Recht wahr:

  1. Sie übernimmt den Unionskäse, der aus vor dem1. Mai 1999 vermarkteter Milch hergestellt worden ist.

  2. Sie affiniert und taxiert den übernommenen Käse.

  3. Sie lagert den übernommenen Käse bis zur Übernahme durch die Mitgliedfirmen oder bis zum Verkauf durch sie selbst.

  4. Sie verkauft den von den Mitgliedfirmen nicht übernommenen Käse nach Anhörung der Handelsfirmen im In- und Ausland.

  5. Sie richtet die Exportsubventionen für den übernommenen Käse aus, der exportiert worden ist.

Die Käseunion muss am 31. Dezember 1999 die Tätigkeiten nach Absatz 1 abgeschlossen und ihre Guthaben eingefordert haben.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) übernimmt sämtliche Rechte an den von der Käseunion aufgebauten Marken und den auf Absatzmärkten erworbenen Importquoten. Es kann diese zur Nutzung mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen oder unter Wahrung des Wettbewerbs veräussern.

Art. 2 Vermarktung von Butter durch die BUTYRA

Die Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung (BUTYRA), nimmt ab dem 1. Mai 1999 noch folgende Aufgaben nach bisherigem Recht wahr:

a. Sie übernimmt die freihändig nicht verkäufliche Butter, die aus vor dem1. Mai 1999 vermarkteter Verkehrsmilch hergestellt worden ist.

SR 916.350.0

  1. Sie arbeitet die übernommene Butter um.

  2. Sie lagert die übernommene Butter bis zum Verkauf.

  3. Sie verkauft die übernommene Butter sowie den eigenen Lagerbestand vom 30. April 1999.

Sie zahlt die Verbilligungsbeiträge bis zum 30. Juni 1999 aus.

Sie muss am 31. Dezember 1999 die Tätigkeiten nach Absatz 1 abgeschlossen, ihre Guthaben eingefordert und die vor dem1. Mai 1999 erhobene Abgabe auf Importbutter abgerechnet haben.

Art. 3 Auflösung der BUTYRA

Die Genossenschaft BUTYRA ist aufzulösen.

Das EVD übernimmt sämtliche Rechte an den von der BUTYRA aufgebauten und geschützten Marken. Es kann diese zur Nutzung und Verwaltung mit einem Lizenzvertrag an Dritte übertragen.

Art. 4 Kosten und Erträge aus der Liquidation von Käseunion und BUTYRA

Kosten und Erträge aus der Liquidation von Käseunion und Butyra werden getrennt von den Kosten und Erträgen aus der ordentlichen Tätigkeit erfasst und abgerechnet.

Unter die Liquidationskosten fallen namentlich die Kosten:

  1. von Sozialplänen und «Durchhalteteams»;

  2. der organisatorischen und administrativen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme der Beleihung;

  3. der Verwertung von Aktiven und Passiven (inkl. Verluste aus der Verwertung von Restlagerbeständen an Käse);

  4. der Auflösung von Tochtergesellschaften;

  5. der Verbilligung der Käse aus der ordentlichen Eigentumsübernahme nach Käsekaufvertrag, die sich am 31. Juli 1999 in Lagern der Mitgliedfirmen befinden.

Art. 5 Auszahlungen von Zulagen und Beiträgen durch den Zentralverband oder die Nachfolgeorganisation

Der Zentralverband Schweizerischer Milchproduzenten (Zentralverband) zahlt grundsätzlich nach bisherigem Recht bis zum 31. Juli 1999 aus:

  1. die Zulagen für verkäste Milch, die Zulagen und Beiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone, die Zulage bei Zusammenlegung der Käseproduktion sowie die Siloverbotszulage nach der Verordnung 19. Oktober 19832 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion;

  2. die Verbilligungsbeiträge für Käse nach der Verordnung vom 17. Mai 19953 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten sowie von Speiseölen und Speisefetten;

AS 1983 1424, 1993 2892, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311, 1995 1222

AS 1995 2079 4932, 1996 1723, 1997 1452

  1. die Verbilligungs- und Exportbeiträge für Käse nach der Verordnung vom 26. April 19934 zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988;

  2. die Verbilligungsbeiträge für Dauermilchwaren und Jogurt der Verordnung zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988;

  3. die Sonderzulage für örtliche Zentrifugierstellen, den Kostenbeitrag für die Rohzigerfabrikanten und die Rückerstattung für Magermilch nach der Verordnung zu Milchbeschluss, Käsemarktordnung und Milchwirtschaftsbeschluss 1988.

  4. die Qualitäts- und Absatzförderungsbeiträge nach der Alpkäseverordnung vom 20. April 19885.

Art. 6 Einforderung zweckgebundener Einnahmen durch den Zentralverband oder die Nachfolgeorganisation

Der Zentralverband fordert grundsätzlich nach bisherigem Recht bis zum 31. August 1999 folgende Abgaben ein:

  1. die generelle und die zusätzliche Abgabe nach dem Milchwirtschaftsbeschluss 19886 auf der vor dem1. Mai 1999 vermarkteten Milch;

  2. die Abgabe auf Konsumrahm und Konsummilch nach dem Milchbeschluss 7 für die Periode vom1. November 1998 bis zum 30. April 1999;

  3. die Abgabe auf teilentrahmter Konsummilch nach dem Milchwirtschaftsbeschluss 1988 für die Periode vom1. November 1998 bis zum 30. April 1999.

Für die Einforderung der zweckgebundenen Abgaben werden die Entschädigung nach der Verordnung vom 26. November 19828 über die Entschädigung für den Einzug der Konsummilch- und Konsumrahmabgabe und die Entschädigung nach der Verordnung vom 20. Dezember 19899 über Fettgehaltsstufen und Abgaben für entrahmte Milch und Milchprodukte pro rata temporis ausgerichtet.

Art. 7 Milchersatzfuttermittel

Stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) fest, dass die in der Kontrollperiode vom1. April 1998 bis 30. April 1999 hergestellten Milchersatzfuttermittel zu wenig Magermilchpulver aufweisen, so kann es einen allfälligen Überschuss aus der Produktion der zwölf Monate vor der Kontrollperiode anrechnen. Eine Anrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn in der Kontrollperiode der Magermilchpulveranteil von 53 Prozent nicht unterschritten wurde.

Soweit eine Anrechnung nicht möglich ist, muss der Hersteller das fehlende Magermilchpulver bis am 31. Dezember 1999 der laufenden Produktion zusätzlich beimischen.

AS 1993 1669, 1994 420 2716, 1996 779, 1997 733 1224, 1995 3092, 1996 779, 1998 9

AS 1988 734, 1993 879

AS 1989 504, 1991 857, 1992 288, 1993 325, 1994 1634, 1995 2077

AS 1953 1109, 1957 571, 1971 1597, 1974 1857, 1979 1414, 1985 154, 1987 2326, 1989 504, 1992 288, 1994 1648, 1995 2075

AS 1982 2230

AS 1990 90, 1996 789, 1997 736

Hat eine Nachmischung nicht oder nur teilweise stattgefunden, hat der Hersteller den Differenzwert zwischen den vorgeschriebenen und den tatsächlich erreichten Gehaltsnormen dem Bundesamt zu vergüten.

Für die im April 1999 produzierten Milchersatzfuttermittel gelten die ab1. Mai 1999 gültigen Ansätze, sofern die Milchersatzfuttermittel den Anforderungen nach

Artikel 7 der Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 199810 (MSV) entsprechen. Die Auslieferung der Ware darf nicht vor dem1. Mai 1999 erfolgen.

Art. 8 Nach dem 31. Juli 1999 geltend gemachte Beiträge

Werden Beiträge nach bisherigem Recht nach dem 31. Juli 1999 geltend gemacht, so werden sie nach den Bestimmungen und den Ansätzen des neuen Rechts ausgerichtet.

2. Kapitel: Beihilfen für die ab dem1. Mai 1999 vermarktete Milch

1. Abschnitt: Beihilfen für Käse

Art. 9 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes

Den Herstellern von Frisch-, Weich- und Halbhartkäse können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden.

Das EVD bestimmt die Käsesorten und die Höhe der Beihilfen.

Art. 10 Beihilfen für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG

Für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden.

Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen haben Personen, Firmen und Organisationen, die:

  1. im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind; und

  2. die Ausfuhr gewerbsmässig betreiben.

Das EVD bestimmt die Käsesorten und die Höhe der Beihilfen.

Art. 11 Gesuche

Gesuche um Beihilfen zur Förderung des Absatzes von Käse im Inland oder für die Ausfuhr von Käse in Länder der EG sind monatlich der Administrationsstelle nach

Artikel 17 der MSV einzureichen.

Dem Gesuch für Ausfuhrbeihilfen ist die Ausfuhrdeklaration der Schweizer Zollbehörden beizulegen.

2. Abschnitt: Beihilfen für Butter

Art. 12 Beihilfen für Vorzugsbutter und Buttermischungen

Für Vorzugsbutter und Buttermischungen können bis zum 30. April 2004 Beihilfen ausgerichtet werden.

Die Vorzugsbutter und Buttermischungen müssen im eigenen Betrieb hergestellt und verkauft worden sein.

Butterbeihilfen werden nicht gewährt für Vorzugsbutter und Buttermischungen, die verarbeitet werden zu:

  1. Milchprodukten, die aus Milchbestandteilen hergestellt werden (Rekombinationen);

  2. kalorienverminderter Butter;

  3. Margarine, Speise- und Kochfetten mit einem Milchfettanteil von über 20 Prozent für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten;

  4. anderen Brotaufstrichen.

Das EVD legt die Höhe der Beihilfen fest.

Art. 13 Vorzugsbutter

Als Vorzugsbutter gilt Butter, die:

  1. aus inländischem Milchrahm hergestellt wird, der thermisch so zu behandeln ist, dass in der Butter ein negativer Phosphatase-Nachweis gewährleistet ist;

  2. im Agglomerationsverfahren in Chargen oder kontinuierlich hergestellt wird;

  3. einen maximalen Kupfergehalt von 25ppb (25µg/kg) aufweist;

  4. die Qualitätsanforderungen nach dem Anhang 1 erfüllt;

  5. gemäss Bewertungsschema im Anhang 2 mit mehr als vier Punkten bewertet wird;

  6. nicht eingelagert oder tiefgefroren wurde.

Das EVD kann die Qualitätskontrolle sowie die Butterbewertung nach Anhang 2 einer privaten Organisation übertragen.

Art. 14 Buttermischungen

Als Buttermischungen gelten Mischungen, die:

  1. aus Vorzugsbutter und/oder Importbutter mit Sirtenrahmbutter bestehen; und

  2. die Qualitätsanforderungen und die Vorschriften zum Mischverhältnis nach dem Anhang 1 erfüllen.

Das EVD legt die Mischverfahren fest.

Buttermischungen sind unter der geschützten Marke «Die Butter» und in der vom EVD bewilligten Originalverpackung zu vermarkten.

Das EVD kann die Qualitätskontrolle und die Verwaltung der Marke «Die Butter» einer privaten Organisation übertragen.

Art. 15 Gesuche

Gesuche um Butterbeihilfen sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.

3. Abschnitt: Beihilfen für Vollmilchpulver und Milchkondensat

Art. 16 Beihilfen

Für die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver und inländischem Milchkondensat im eigenen Betrieb können bis zum 30. April 2002 Beihilfen ausgerichtet werden.

Das EVD legt die Beihilfe je Kilo netto für Vollmilchpulver mit einem Milchfettgehalt von 26 Prozent fest. Für Verbraucher, die auf ihr Importanrecht verzichten, kann das EVD eine höhere Beihilfe festlegen.

Das EVD kann die Beihilfe auch Firmen ausrichten, die aus inländischer Milch Vollmilchpulver oder Milchkondensat im eigenen Betrieb herstellen und verarbeiten.

Art. 17 Gesuche

Gesuche um Beihilfen für Vollmilchpulver und Milchkondensat sind monatlich der

3. Kapitel: Zulagen und Kostenbeiträge

Art. 18 Zulage für Fütterung ohne Silage

Die Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 3 der MSV wird bis zum 30. April 2000 für sämtliche Milch von Kühen ohne Silageverfütterung ausgerichtet, die zu den Käsesorten nach der Verordnung vom 19. Oktober 198311 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion verarbeitet wird.

Gesuche sind monatlich der Administrationsstelle einzureichen.

Art. 19 Zulagen bei Zusammenlegung der Käseproduktion

Zulagen bei Zusammenlegung der Käseproduktion, die nach dem mit der Änderung vom 12. April 1995 aufgehobenen Artikel 8 der Verordnung vom 19. Oktober 198312 über die Zonenzuteilung und Förderung der Käseproduktion zugesichert worden sind, können bis zum 30. April 2000 ausbezahlt werden.

Gesuche um die Auszahlung der Zulagen sind jeweils im Mai und November der

Art. 20 Kostenbeiträge zur Sicherstellung der Käseproduktion in der Silozone

Milchverwertern und Eigentümern von Käsereien, die nach bisherigem Recht der Silozone zugeteilt waren und im Sommerhalbjahr Milch zu Käsesorten verarbeiten,

AS 1983 1424, 1993 2892, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311

AS 1983 1424, 1993 2892, 1996 783, 1997 1226, 1998 2311 die nach bisherigem Recht abgeliefert werden mussten, können bis zum 30. April 2002 Kostenbeiträge ausgerichtet werden.

Der Kostenbeitrag beläuft sich auf 6 Rappen pro Kilogramm für die im Sommerhalbjahr verkäste Milch.

Vom Beitrag geht 1 Rappen pro Kilogramm an den Käsereieigentümer; 5 Rappen erhält der Milchverwerter.

Gesuche um die Ausrichtung der Kostenbeiträge sind jeweils im November der 4. Kapitel: Kapitalbeschaffung zur Finanzierung von Käse- und Butterlagern

Art. 21 Finanzierung von Käselagern

Der Bund kann ab1. August 1999 und längstens bis zum 30. April 2004 den Käsehandelsfirmen Darlehen zu marktkonformen Konditionen für die Lagerung von Käse gewähren, der fünf oder mehr Monate Reifezeit erfordert.

Das Bundesamt legt die Darlehensobergrenzen, die jährlich um 20 Prozent reduziert werden, unter Berücksichtigung der künftig tieferen Einstandspreise fest. Die Darlehensobergrenze bemisst sich nach den Guthaben, welche die Käseunion am 1. Mai 1999 bei den Handelsfirmen ausstehend hat. Es gelten folgende Höchstansätze:

  1. für Emmentaler: 70 Prozent der Guthaben;

  2. für Gruyère: 80 Prozent der Guthaben;

  3. für Sbrinz: 250 Prozent der Guthaben.

Gesuche sind an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundestresorerie, zu richten. Sie müssen insbesondere eine Bankgarantie oder andere gleichwertige Sicherheiten im Ausmass des beantragten Darlehens enthalten.

Die Mitgliedfirmen der Käseunion haben alle ihre finanziellen Verpflichtungen aus Käsekäufen bei der Käseunion bis zum 31. Oktober 1999 zu erfüllen.

Art. 22 Finanzierung von Butterlagern

Der Bund kann den Butterherstellern längstens bis zum 30. April 2004 für die Lagerung von Butter Darlehen zu marktkonformen Konditionen zur Verfügung stellen.

Die Bundestresorerie bemisst den Kapitaleinsatz unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen der künftigen Butterproduktion, tieferen Butterpreisen sowie der von Beginn weg zu erstreckenden Zahlungsfristen. Sie stützt sich dabei auf die Angaben des Bundesamtes.

Gesuche sind an die Eidgenössische Finanzverwaltung, Bundestresorerie, zu richten. Sie müssen insbesondere eine Bankgarantie oder andere gleichwertige Sicherheiten im Ausmass des beantragten Darlehens enthalten.

5. Kapitel: Ermittlung des durchschnittlichen Milchpreises

Art. 23 Erhebung

Die an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlten Milchpreise sind monatlich mittels Stichproben bei den Milchverwertern zu erheben. Die Stichprobengrösse richtet sich nach statistischen Methoden.

Der durchschnittlich ausbezahlte Milchpreis ist nach folgenden Kriterien zu erheben:

  1. nach Regionen;

  2. nach Produktionsart (mit und ohne Fütterung von Silage);

  3. nach Verwertungsart;

  4. nach Produktionsmethode (aus biologischer Produktion oder nicht).

Das Bundesamt kann die Erhebung der Administrationsstelle übertragen.

Art. 24 Berechnung und Publikation

Für die Berechnung des durchschnittlich realisierten Milchpreises sind sämtliche Preisangaben nach statistischen Methoden zu berücksichtigen.

Als ausbezahlter Milchpreis gilt der Preis für Milch für den vom Bundesrat festgelegten Gehalt am Erfassungsort (eingeliefert in Sammelstelle oder Hof; vor Abzug der Mehrwertsteuer).

Das Bundesamt bestimmt die zulässigen Zuschläge und Abzüge.

Die durchschnittlich an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlten Milchpreise sind monatlich zu publizieren.

6. Kapitel: Pro-rata-Milchrechnung

Art. 25

Einnahmen und Ausgaben des Bundes ab1. November 1998, die gestützt auf bisheriges Recht entstehen, werden in einer separaten Pro-rata-Milchrechnung verbucht.

7. Kapitel : Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 27 Administration der Beihilfen, Zulagen und Kostenbeiträge

Soweit nichts anderes vermerkt, richtet sich die Administration der Beihilfen, Zulagen und Kostenbeiträge nach Abschnitt 5 der MSV.

Art. 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. April 2004.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

Anhang 1

(Art. 13 und 14) Qualitätsanforderungen für Vorzugsbutter und Buttermischungen Kriterium Anforderungen Anforderungen Vorzugsbutter Buttermischungen Fettgehalt mind. 820 g pro kg mind. 820 g pro kg Butteranteil aus Sirtenrahm (A) 0 max. 50 g/kg ph-Wert im Butterserum Süssrahmbutter ≥ 6.0 gesäuerte Butter ≤ 5.0 Säure im Fett (B) max. 12 mmol NaOH/kg max. 12 mmol NaOH/kg Fett Fett Kochsalz (gesalzene Butter) 10–20 g pro kg Wasserverteilung Wator-Note max. 3 Wator-Note max. 3 Schnittfestigkeit1 mind. 4 Punkte Sensorik:2 Frischbutter > 4 Punkte > 3 Punkte Bakteriologie: Aerobe, mesophile Keime3 25 000 KBE/g 100 000 KBE/g Phosphatase-Nachweis negativ negativ

Messmethode und Bewertung nach JANZ, bei 15 °C

gemäss Bewertungsschema im Anhang 2

bei gesäuerter Butter sind die Fremdkeime zu bestimmen (A) Anteil Sirtenrahm- oder Käsereibutter (B) LMV: – Vorzugsbutter max. 12 mmol NaOH/kg Fett – Buttermischungen max. 15 mmol NaOH/kg Fett

Anhang 2

(Art. 13) Bewertungsschema für Butter Punkte Geruch und Geschmack Konsistenz Aussehen

Ausgezeichnete Qualität Rein, feines Aroma, feines Käse- WATOR-Note1 oder 2 Normaler Farbton rei- bzw. Sirtenbutter- gleichmässiges Aussehen aroma (nur gültig für Käserei- und Sirtenrahmbutter)

Gute Qualität Leichte Abweichung WATOR-Note 3 Leichte Abweichung Nicht ganz kompakt, nicht ganz kompakte Oberfläche, leicht spröde

Fehlerhaft Unrein, Altgeschmack, Kochge- WATOR-Note 4 Zweifarbig, streifig schmack, schimmelig-hefiger Überarbeitet, schmierig, Geruch, und/oder Geschmack krümelig spröde, Oberflä- Fremdgeruch und/oder Fremdge- che schlecht bearbeitet schmack, vorreif, erstickt, muffig, rächelig, oxydativ

Stark fehlerhaft Unrein, leicht ranzig, WATOR-Note 5 Zweifarbig, streifig, mit metallisch, muffig, erstickt, Milchlässig, sandig Fremdpartikeln Fremdgeruch und/oder Fremdgeschmack, schimmelig-hefiger Geruch und/oder Geschmack

1 Schmelzrohbutter

Ranzig, leicht fischig, leichttal- WATOR-Note 5 Verunreinigt gig, leicht ölig-fettig Schlecht zusammengearbeitet, zerschlagen, Gefüge und Konsistenz stark fehlerhaft

Verdorben Verschimmelt, stark ranzig, Stark verunreinigt fischig, talgig, ölig-tranig Bemerkungen Die Punktzahl der am schlechtesten bewerteten Position bestimmt grundsätzlich die Qualitätsstufe. Sirtenbutter gilt lebensmittelrechtlich als Zwischenprodukt, das nicht direkt in den Verkehr gebracht werden darf.

Qualitätsstufen Vorzugsbutter > 4 Punkte 1. Qualität > 3 Punkte Schmelzrohbutter > 0,5 Punkte Verdorben < 0,5 Punkte 10194