AS 1999 2506
Verordnung
betreffend Übernahmepreise für Inlandgetreide
der Ernte 2000
vom 25. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8, 10, 10bis und 16ter des Getreidegesetzes vom 20. März 19591,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Die Übernahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 2000, das der Bund übernimmt, sind von der Ablieferungsmenge abhängig.
Art. 2 Übernahmepreise
Bis zu einer Ablieferungsmenge von 376 000 t Weizen/Roggen sowie 6200 t Dinkel (Garantiemengen) gelten folgende Preise:
Getreideart, Klasse mahlfähig ausgewachsen Franken je 100 kg Franken je 100 kg Weizen, Klasse I 75.– 70.– Weizen, Klasse I Ext 75.– 70.– Weizen, Klasse II 70.– 65.– Weizen, Klasse II Ext 70.– 65.– Weizen, Klasse IV (Biskuit-Weizen) 69.– 64.– Weizen, Klasse V (inkl. Mischel) 64.– 59.– Roggen 62.– 57.– Dinkel I, nicht entspelzt 66.– 61.– Dinkel II, nicht entspelzt 52.– 47.–
Auf die Garantiemengen wird vorweg das mahlfähige Inlandgetreide angerechnet.
Art. 3 Verwertungskosten
Die Produzenten tragen die Kosten für die Verwertung des mahlfähigen und des ausgewachsenen Inlandgetreides, das über die Garantiemengen hinaus abgeliefert wird.
Die Verwertungskosten werden auf die Produzenten entsprechend ihren an den Bund abgelieferten Mengen aufgeteilt, getrennt nach Weizen/Roggen bzw. Dinkel.
SR 916.111.211
Kein Verwertungsbeitrag wird erhoben auf Ablieferungen von Biobetrieben nach
Artikel 5 oder Umstellungsbetrieben nach den Artikeln 8 und 9 der Bio-Verordnung
vom 22. September 19972, wenn das Getreide gemäss den Anforderungen der Bio- Verordnung erzeugt und entsprechend zertifiziert wurde.
Massgebend für die Berechnung der Verwertungsbeiträge sind die in der Rechnung 2000 des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) ausgewiesenen Verwertungskosten für deklassierten und ausgewachsenen Weizen/Roggen bzw. Dinkel.
Art. 4 Ablieferung, Auszahlung des Getreidegeldes
Die Getreideeinlieferungen in Sammelstellen des Typs A müssen am 31. März 2001 abgeschlossen sein.
Zuschläge für Mehrwerte werden zum Übernahmepreis nach Artikel 2 Absatz 1 hinzugerechnet. Abzüge für Minderwerte von ihm abgezogen.
Bei der Auszahlung des Getreidegeldes an die Produzenten sind für mahlfähigen und ausgewachsenen Weizen/Roggen bzw. Dinkel vorerst von der Preisklasse unabhängige Rückbehalte vorzunehmen.
Das Bundesamt errechnet die Rückbehalte auf Grund von Ernteschätzungen. Es teilt deren Höhe je 100 kg den Sammelstellen mit, sobald es der Stand der Ernte erlaubt, spätestens aber einen Monat nach Beginn der Haupternte.
Für Bio- und Umstellungsbetriebe entfällt der Rückbehalt nach Absatz 3.
Art. 5 Abrechnung, Nachzahlung
Das Bundesamt ermittelt bis zum 15. April 2001 die massgeblichen Ablieferungsmengen; es errechnet gestützt darauf die effektiven Verwertungsbeiträge, die die Produzenten für die Ernte 2000 zu erbringen haben. Es teilt den Sammelstellen die allfälligen Nachzahlungsbeträge je 100 kg mit.
Die Sammelstellen müssen unmittelbar nach ihrer letzten Ablieferung an den Bund der Zentrale eine Zusammenstellung ihrer sämtlichen Ablieferungen zustellen.
Die Zentrale überweist den Gesamtbetrag allfälliger Nachzahlungen spätestens
Tage nach Empfang der Zusammenstellung den Sammelstellen; am 30. Juni 2001 muss sie mit allen Sammelstellen abgerechnet haben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2000 in Kraft.
25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10534 Der Bundeskanzler: François Couchepin Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.