AS 2000 1855
Schweizerisches Strafgesetzbuch
(Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und
Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizeiwesen)
Änderung vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971,
beschliesst:
I
Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 351octies
d. Informatisier- 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen betreibt ein informatisiertes Persotes Personennachweis-, nennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Die- Aktennach- ses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichweis- und Verwaltungs- keitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet wersystem im den, um: Bundesamt für Polizeiwesen
festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten;
die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;
eine Geschäftskontrolle zu führen;
Statistiken zu erstellen. 2 ZurErfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:
die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;
die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;
die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19943 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;