AS 2000 2629
Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Änderung vom 18. September 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 5f Abs. 2
Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.
Art. 6 Abs. 2 Bst. h, i und k
Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
und k. Aufgehoben
Art. 6bis
Aufgehoben
Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 63. bzw. 65. Altersjahr
Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.
Frauen, die das 63., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
800 Franken im Jahr übersteigt.
Art. 7 Bst. q
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, insbesondere:
q. Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Artikel 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind. Renten werden in Kapital umgerechnet. Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
Art. 8ter Sozialleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Nicht zum massgebenden Lohn gehören die nachfolgenden Leistungen, soweit sie acht Monatslöhne nicht übersteigen:
Abgangsentschädigungen für langjährige Dienstverhältnisse nach Artikel 339b des Obligationenrechts2 (OR) nach Abzug der Ersatzleistungen nach Artikel
Abfindungen des Arbeitgebers an jene Arbeitnehmer, die nicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert waren;
Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers;
Entschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder Betriebszusammenlegung.
Als Lohn gilt der während des letzten ganzen Kalenderjahres erzielte Lohn.
Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes in Kapital umgerechnet.
Art. 11 Verpflegung und Unterkunft
Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 30 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:
Fr.
Frühstück 4.– Mittagessen 9.– Abendessen 7.– Unterkunft 10.–
Art. 14 Abs. 3
Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von:
1890 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder;
2790 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a.
Gliederungstitel vor Art. 58 E. Rentenvorausberechnungen
Art. 58 Anspruch und Kosten
Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise ein Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und
das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Art. 59 Zuständigkeit
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
Art. 60 Berechnungsgrundlagen
Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50 - 57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.
Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
Gliederungstitel vor Art. 66 bis F. Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel Gliederungstitel vor Art. 66 quater G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung Gliederungstitel vor Art. 67 H. Verschiedene Bestimmungen I. Geltendmachung des Anspruchs
Art. 79 Abs. 1 quater
Aufgehoben
Art. 143 Abs. 1
Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss
Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Formulare zur Verfügung und sind nötigenfalls beim Ausfüllen behilflich. Artikel 210
bleibt vorbehalten.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
18. September 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11113 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz