AS 2000 381

Verordnung
über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung
von Betriebsformen
(Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom 12. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 2 und 3

Wird die im Berggebiet produzierte Milch in einem Verarbeitungsbetrieb ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 Buchstabe b zu Käse verarbeitet, so gilt der Käse als Bergkäse, wenn ein geographischer Zusammenhang mit dem Berggebiet oder der IHG-Region besteht.

Als Bergkäse gilt auch Alpkäse, der:

  1. aus Milch stammt, die auf Sömmerungsbetrieben in der Sömmerungszone produziert wurde; und

  2. in einem Sömmerungsbetrieb oder in einer in der Sömmerungszone liegenden Käserei hergestellt wurde.

II

Diese Änderung tritt am1. März 2000 in Kraft.

12. Januar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 10772 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz