AS 2000 9

Bundesgesetz
über die Durchführung von Auflagen für die
Inbetriebnahme von Rheinschiffen und von Massnahmen
zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs

vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 87 der Bundesverfassung,
in Ausführung des Zusatzprotokolls Nr. 5 vom 28. April 19991 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte und der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 28. April 1999 2 beschlossenen Verordnung über Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs, einschliesslich der Änderung vom 28. April 1999, welche am l. Januar 2000 in Kraft tritt,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19993,
beschliesst:

Art. 1 Binnenschifffahrtsfonds

Zur Durchführung der Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und der Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs wird ein rechtlich unselbstständiger Fonds errichtet (Schweizerischer Binnenschifffahrtsfonds).

Der Fonds wird aus dem von den Unternehmern finanzierten Anteil am Schlusssaldo der Schweizerischen Abwrackkasse sowie aus den von den Schiffseignern zu leistenden Beiträgen (den «Alt-für-Neu-Sonderbeiträgen») geäufnet.

Der Fonds wird dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt in Basel angegliedert. Die Schweizerische Vereinigung für Schifffahrt und Hafenwirtschaft (SVS) ist an der Fondsverwaltung zu beteiligen.

Art. 2 Einsprache

Gegen Verfügungen des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds kann Einsprache erhoben werden.

Art. 3 Strafbestimmungen

Wer gegen die Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst, wird SR 747.224.01 mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, sofern nicht ein anderes Gesetz eine schwerere Strafe androht.

Art. 4 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts

Für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz4.

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 5 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen, die zur Durchführung der Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen und der Massnahmen zur Förderung des Rheinschiffsverkehrs erforderlich sind, und legt die Aufgaben und Befugnisse des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds fest.

Der Bundesrat kann bestimmen, welche Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus den Auflagen für die Inbetriebnahme von Rheinschiffen eingesetzt werden können.

Art. 6 Referendum, Inkraftreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2000 in Kraft und gilt, bis die Mittel des Schweizerischen Binnenschifffahrtsfonds aufgebraucht sind, längstens bis zum 31. Dezember 2005.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Gesetz früher aufzuheben.

Ständerat, 22. Dezember 1999 Nationalrat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker 10580