AS 2001 1498
Verordnung
über den Flugsicherungsdienst
(VFSD)
Änderung vom 24. Januar 2001 (SR 748.132.1; AS 2001 514)
statt:
Art. 10 Voranschlag
Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.
muss es heissen:
Art. 10 Voranschlag
Das Bundesamt, die MeteoSchweiz, das Kommando sowie weitere Leistungserbringer geben der Skyguide rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages und der Finanzpläne die voraussichtlichen Kosten für ihre Leistungen bekannt.
Die Skyguide ermittelt ihre voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Leistungen betreffend militärischer Flüge und gibt sie dem Kommando rechtzeitig vor der Erstellung des Voranschlages bekannt.
Werden die voraussichtlichen Kosten oder Aufwendungen als unverhältnismässig erachtet, so bereinigen die betroffenen Stellen die Differenzen.
Können sich die Parteien nicht einigen, unterbreitet das Bundesamt einen Vermittlungsvorschlag.
5. Juni 2001 Bundeskanzlei