AS 2001 487

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Strassenverkehr
(mit Prot.)

Übersetzung1 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Strassenverkehr

Abgeschlossen am 14. April 1989 In Kraft getreten durch Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation am 25. Dezember 1997

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (nachstehend «Vertragsparteien» genannt), angeregt durch den Willen, die Vereinbarungen der am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichneten Schlussakte der Konferenz über die Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in die Praxis umzusetzen, und in dem Wunsche, den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf regelmässige oder gelegentliche Strassentransporte von Personen, Touristen eingeschlossen, und von Gütern zwischen den beiden Ländern sowie im Transit durch ihr Gebiet, die auf den für den internationalen Automobilverkehr offenen Strassen mit Fahrzeugen ausgeführt werden, welche im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet: 1. der Begriff «Unternehmer» – eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern. 2. der Begriff «Fahrzeug» – – für den Gütertransport, einen Lastwagen, einen Lastwagen mit Anhänger, ein Zugfahrzeug oder ein Zugfahrzeug mit Sattelanhänger; – für Personentransporte, einen Autobus zur Beförderung von mehr als 8 Personen, den Fahrer nicht eingeschlosssen, sowie seinen Gepäckanhänger.

SR 0.741.619.772

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2001 487).

3. der Begriff «regelmässiger Linienverkehr» – die Beförderung von Personen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien oder im Transit durch ihr Gebiet, auf einer festgelegten Strecke, in einer gewissen Frequenz, mit einem Fahrplan und im Voraus festgelegten Tarifen. 4. der Begriff «Sanitärkontrolle» – die Grenzsanitätskontrolle, die grenztierärztliche Untersuchung sowie die Pflanzenschutzkontrolle.

Art. 3

1. Die Personenbeförderungen im regelmässigen Linienverkehr werden durch Absprache zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien geregelt. 2. Die gelegentlichen Personenbeförderungen sind, mit Ausnahme der unter Absatz 3 dieses Artikels genannten Transporte, der Bewilligungspflicht unterstellt; die Bewilligungen werden vor Antritt der Reise durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ausgestellt. 3. Bewilligungen für gelegentliche Personenbeförderungen im Autobus werden in folgenden Fällen nicht verlangt, wenn die gleiche Gruppe im gleichen Fahrzeug transportiert wird:

  1. für Rundfahrten mit geschlossenen Türen, deren Ausgangs- und Endpunkt sich auf dem Gebiet der Vertragspartei befindet, auf welchem der Autobus zum Verkehr zugelassen ist;

  2. für eine Reise, die im Gebiet der Vertragspartei beginnt, in dem der Autobus zum Verkehr zugelassen ist und die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei endet, wobei der Autobus dieses Gebiet leer verlässt.

4. Die Ersatzfahrzeuge sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. 5. Für die unter Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Fahrten muss der Busfahrer im Besitze eines die Passagierliste enthaltenden Dokuments sein.

Art. 4

Die Güterbeförderungen auf der Strasse, mit Ausnahme der unter Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Transporte, sind einer Bewilligung unterstellt, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Voraus erteilt werden muss.

Art. 5

1. Ausgeschlossen von der in Artikel 4 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Bewilligungspflicht sind:

  1. die Transporte von Ausstellungsobjekten, von Ausstattungen und Material, welche für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;

  2. die Transporte von Tieren, von Transportmitteln, von Material und Ausrüstung für Sportanlässe;

  3. die Transporte von Bühnenbildern und Theaterrequisiten, von Musikinstrumenten, von Material, von Arbeitsgeräten sowie von Ausrüstungen, welche zum Drehen von Filmen oder für Radio- oder Fernsehsendungen bestimmt sind;

  4. die Überführung von Leichen;

  5. die Beförderung von Diplomatenpost;

  6. die Rückschaffungstransporte defekter Fahrzeuge;

  7. die Umzugstransporte;

  8. die Hilfsgütertransporte im Katastrophenfall.

Bewilligungen werden keine verlangt für die Einreise von – Ersatzfahrzeugen, – Schlepp- oder Pannenfahrzeugen. 2. Die im ersten Absatz dieses Artikels in den Buchstaben «a», «b» und «c» vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Waren ins Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zurücktransportiert oder in ein Drittland weitertransportiert werden.

Art. 6

1. Wenn Gewicht oder Grösse eines Fahrzeugs, beladen oder nicht, die im Gebiet der andern Vertragspartei geltenden Normen überschreitet, muss sich der Unternehmer eine spezielle, gemäss der nationalen Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausgestellte Bewilligung beschaffen. 2. Die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Bewilligungen können für diese Transporte eine festgelegte obligatorische Reiseroute vorschreiben.

Art. 7

1. Der Fahrzeuglenker muss im Besitz eines mit der Kategorie seines Fahrzeugs übereinstimmenden internationalen Führerscheins sein. 2. Der internationale Führerschein muss dem von der Internationalen Strassenverkehrskonvention vom 8. November 19682 vorgeschriebenen Modell entsprechen. 3. Die Transportbewilligungen und die andern Dokumente, welche gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens verlangt werden, müssen sich an Bord des betreffenden Fahrzeugs befinden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörden zur Kontrolle vorzuweisen. 4. Die den internationalen Transport gewährleistenden Fahrzeuge müssen mit den ihre Immatrikulationsnummer tragenden Schildern und den Landeskennzeichen ausgestattet sein.

Art. 8

Die Zahlungen, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Aktivitäten ergeben, erfolgen gemäss der nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien.

Art. 9

Die Beförderung von Personen und Gütern im Sinne dieses Abkommens muss vorgängig durch eine obligatorische Haftpflichtversicherung gedeckt sein.

Art. 10

1. Der Unternehmer einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, Personen- oder Gütertransporte zwischen zwei auf dem Gebiet der andern Vertragspartei liegenden Punkten auszuführen. 2. Mittels einer Spezialbewilligung der zuständigen Behörden der andern Vertragspartei hat jeder Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, Transporte vom Gebiet der andern Vertragspartei aus nach einem Drittland oder aus einem Drittland nach dem Gebiet der andern Vertragspartei durchzuführen unter der Bedingung, dass das Fahrzeug das Land durchfährt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist.

Art. 11

1. Alle Fragen, die nicht in diesem Abkommen oder in den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, geregelt sind, unterliegen der nationalen Gesetzgebung einer jeden Vertragspartei. 2. Die Unternehmer und die Fahrzeuglenker einer Vertragspartei, welche sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei befinden, sind gehalten, die Gesetzesbestimmungen und Reglementierungen dieser Vertragspartei zu respektieren.

Art. 12

1. Im Falle einer Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, auf Verlangen der zuständigen Behörden der andern Vertragspartei und unabhängig von den in der nationalen Gesetzgebung dieser Vertragspartei vorgesehenen Sanktionen gegen den zuwiderhandelnden Unternehmer eine der folgenden Massnahmen ergreifen:

  1. Verwarnung;

  2. Verwarnung und Erwähnung, dass im Wiederholungsfall die unter Buchstabe c) dieses Artikels vorgesehene Massnahme angewendet wird;

  3. befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, auszuführen.

2. Die zuständige Behörde, die eine der im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Massnahme getroffen hat, informiert hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.

Art. 13

1. Die Vertragsparteien werden alle strittigen Fragen, die sich aus der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten, auf dem Verhandlungs- und Konsultationsweg regeln. 2. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Zusammenkunft der Vertreter der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Abkommens zu behandeln. 3. Um die Einhaltung des vorliegenden Abkommens zu garantieren, bleiben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien in direktem Kontakt, halten Zusammenkünfte ab, um Fragen in Bezug auf das Bewilligungsverfahren für Personen- und Gütertransporte zu regeln, tauschen untereinander die aus ihren Erfahrungen gewonnenen Lehren aus und unterrichten sich gegenseitig über den Gebrauch der erteilten Bewilligungen.

Art. 14

Das vorliegende Abkommen berührt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nicht, die sich aus andern von ihnen abgeschlossenen Abkommen und internationalen Verträgen ergeben.

Art. 15

Dem Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 16

Das vorliegende Abkommen wird durch ein Protokoll3 ergänzt, das die Durchführungsbestimmungen regelt. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens.

Art. 17

1. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der durch die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg erfolgten Mitteilung in Kraft, nach welcher die Genehmigung oder die Ratifizierung dieses Abkommens die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften erfüllt. 2. Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede der Vertragsparteien hat das Recht, das vorliegende Abkommen jederzeit auf dem diplomatischen Weg unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen.

Dieses Protokoll wird in der AS nicht publiziert.

Geschehen zu Bern am 14. April 1989, in zwei Originalen in französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Für die Regierung der Schweizerischen Bundesrat: Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Fritz Bürki Yuri S. Soukhine 11324