AS 2001 837
Verordnung
über einen Sonderbeitrag an die Universitäten
für die Ausbildung der doppelten Maturajahrgänge
vom 14. Februar 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (UFG),
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung regelt die Zusprache eines Sonderbeitrags an die Universitäten für die Ausbildung der doppelten Maturajahrgänge.
Beitragsberechtigt sind die kantonalen Universitäten, eingeschlossen die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule St. Gallen.
Für ausländische Studienanfängerinnen und -anfänger werden keine Sonderbeiträge entrichtet. Als ausländische Studierende gelten solche, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Universitätszulassung ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland haben.
Art. 2 Aufteilung des Gesamtbetrags
Im Rahmen des bewilligten Kredits wird den Universitäten in den Jahren 2001– 2003 ein Sonderbeitrag pro Studienanfängerin oder Studienanfänger aus einem doppelten Maturajahrgang gewährt.
Die Mittel werden wie folgt aufgeteilt:
Mio. Franken
für das Jahr 2001 5
für das Jahr 2002 10
für das Jahr 2003 20
Art. 3 Berechnungsgrundlagen
Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft legt den Sonderbeitrag an jede Universität auf Grund der vom Bundesamt für Statistik gelieferten Daten des Vorjahres fest.
SR 414.203 der doppelten Maturajahrgänge. V
Art. 4 Berechnungsart
Die Beiträge an die einzelnen Universitäten werden nach der Anzahl Studienanfängerinnen und Studienanfänger berechnet, die aus Kantonen kommen, die im entsprechenden Jahr einen doppelten Maturajahrgang haben. Die so ermittelte Anzahl wird halbiert.
Art. 5 Aufteilung der Mittel auf die Universitäten
Die für das betreffende Jahr zur Verfügung stehenden Mittel werden entsprechend der in Artikel 4 berechneten Zahlen an diejenigen Universitäten verteilt, an welchen die Studienanfängerinnen und -anfänger immatrikuliert sind.
Für die Verteilung der Mittel im Jahr 2001 werden zusätzlich die doppelten Maturitäten aus dem Jahre 1998 berücksichtigt.
Art. 6 Verfügung
Das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft erlässt jährlich die Verfügung über die Verteilung des Sonderbeitrags.
Art. 7 Berichterstattung
Die Universitäten geben am Ende des Jahres Rechenschaft über die Verwendung der Mittel.
Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. März 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.
14. Februar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11333 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz