AS 2002 1115

Verordnung
über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland
(BewV)

Änderung vom 23. Januar 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. Oktober 19841 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert:

Art. 2 Personen im Ausland

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nicht als Personen im Ausland, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) haben (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BewG).

Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 und

Art. 5 der Verordnung vom 23. Mai 20013 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]) zur Wohnsitznahme voraus.

Als Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. abis BewG), gelten Ausländer ohne gültige Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C, Art. 6 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 19314 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; ANAG).

Ausländer, die für ihren rechtmässigen Aufenthalt keiner Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen (Art. 5 Abs. 3), unterliegen der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken wie Ausländer, die einer Bewilligung der Fremdenpolizei bedürfen.

Art. 5 Abs. 1

Der Wohnsitz, der zum bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung berechtigt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG), bestimmt sich nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25

Art. 8 Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person

Als Erwerb einer Wohnung durch eine natürliche Person (Art. 2 Abs. 2 Bst. b,

Bst. j, 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 BewG) gilt der unmittelbare Erwerb auf deren persönlichen Namen und bei Mieteraktiengesellschaften, deren Gründung vor dem1. Februar 1974 erfolgte, der Erwerb von Anteilen im entsprechenden Umfang.

Art. 10 Abs. 2 und 3

Die Nettowohnfläche von Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG, von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels darf 100 m2 in der Regel nicht übersteigen; sie bestimmt sich in diesem Rahmen nach dem Bedarf des Erwerbers und, soweit sie die Wohnung regelmässig mitbenutzen, seiner engsten Angehörigen.

Ausserdem darf für Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG und für Ferienwohnungen, die nicht im Stockwerkeigentum stehen, die Gesamtfläche des Grundstückes 1000 m2 in der Regel nicht übersteigen.

Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. e

Der Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG, einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel darf, wenn dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem Kind unter 20 Jahren bereits eine solche Wohnung gehört, nur unter der Bedingung bewilligt werden, dass diese Wohnung vorher veräussert wird (Art. 12 Bst. d BewG).

An die Bewilligungen sind in der Regel mindestens die folgenden, im Grundbuch anzumerkenden Auflagen zu knüpfen (Art. 14 BewG):

e. bei Zweitwohnungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG die Verpflichtung, sie innert zweier Jahre zu veräussern, wenn der Erwerber sie nicht mehr als solche verwendet;

Art. 18a Abs. 3

Für den Erwerb einer Zweitwohnung durch einen Grenzgänger in der Region des Arbeitsorts (Art. 7 Bst. j BewG) ist auf die Verweisung zu verzichten, wenn:

a. der Erwerber eine gültige Grenzgängerbewilligung EG-EFTA (Art. 4 Abs. 1 VEP) vorlegt;

  1. er schriftlich erklärt, das Grundstück als Zweitwohnung zu erwerben;

  2. die Fläche des Grundstücks 1000 m2 nicht übersteigt.

Art. 19 Abs. 1 Bst. e

Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein:

e. der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden darüber, ob Interessen vorliegen, die den Erwerb einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c BewG rechtfertigen.

Art. 21 Abs. 2 zweiter Satzteil

... vorbehalten bleiben Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 30. April 19976 sowie die Schlussbestimmungen der Änderungen vom 8. Oktober 19997 und 14. Dezember 20018 des BewG.

II

Diese Änderung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am1. Juni 2002 in Kraft.

Folgende in Anführungszeichen gesetzte Wortlaute treten zur gleichen Zeit wie das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20019 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) in Kraft:

  1. in Artikel 2 Absatz 1: «und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)»;

  2. in den Artikeln 2 Absatz 2 und 18a Absatz 3 Buchstabe a: «-EFTA»;

  3. in Artikel 21 Absatz 2 zweiter Satzteil: «und 14. Dezember 2001».

23. Januar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 1997 2086

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