AS 2002 1949

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Liberia

Änderung vom 19. Juni 2002

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen gegenüber Liberia,
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen gegenüber Liberia wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 28. Juni 2003 verlängert.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 28. Juni 2002 in Kraft.

19. Juni 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin Anhang2 (Art. 3 Abs. 1 und 2) Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet

Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.