AS 2002 2063
Verordnung
über die Förderung der Nutzung von Informations- und
Kommunikationstechnologien in den Schulen
vom 29. Mai 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 4 und 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20011 über die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Schulen (Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften
Art. 1 Gesuch
Ein Kanton oder mehrere Kantone gemeinsam können beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt nach Artikel 2 des Gesetzes einreichen.
Das Bundesamt prüft das Gesuch anhand der Beitragsvoraussetzungen nach Artikel 3 Absätze1 und 2 des Gesetzes.
Art. 2 Beitragshöhe und -bemessung
Die Beiträge betragen maximal 80 Prozent der Kosten eines Projektes.
Als Messgrössen für die Erfüllung der Bewertungskriterien nach Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes gelten:
für die Orientierung am Bedarf: der prozentuale Anteil der Lehrkräfte, für die eine Aus- und Weiterbildung in der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Unterricht als notwendig erachtet wird, im Verhältnis zur gesamten Lehrerschaft des Kantons oder der Kantone;
für den Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernetzungen: die Führung und die Organisation von Kompetenzzentren, ihre inhaltlichen Angebote und die Angemessenheit der Qualifikationen ihrer Mitglieder;
für die Breitenwirkung: der prozentuale Anteil der durch das Projekt effektiv erfassten Lehrkräfte und der indirekt erreichten Schülerinnen und Schüler jeweils im Verhältnis zur gesamten Lehrer- beziehungsweise Schülerschaft des Kantons oder der Kantone;
SR 411.41 in den Schulen
für den Stellenwert des Projekts im Entwicklungskonzept zur Förderung der IKT im Unterricht: Abstimmung des Projekts mit den anderen Massnahmen, seine Bedeutung im Konzept und seine Wirkung auf das Konzept;
für die interkantonale Zusammenarbeit: das Ausmass der gemeinsam erbrachten Leistungen und genutzten Synergien;
für die Nachhaltigkeit: Angaben über Mittel und Wege für die Fortführung des Projekts im Rahmen der ordentlichen Aus- und Weiterbildungstätigkeit, insbesondere in der Grundausbildung der Lehrkräfte.
Für die Erfüllung der Bewertungskriterien werden folgende maximale Prozentpunkte vergeben:
für die Orientierung am Bedarf: 20 Prozent;
für den Aufbau von individuellen Kompetenzen und von Kompetenzvernetzungen: 10 Prozent;
für die Breitenwirkung: 20 Prozent;
für den Stellenwert der Massnahme im Entwicklungskonzept: 15 Prozent;
für die interkantonale Zusammenarbeit: 15 Prozent;
für die Nachhaltigkeit: 20 Prozent.
Ein zu unterstützendes Projekt muss Prozentpunkte bei mindestens drei Bewertungskriterien und in jedem Fall bei der Nachhaltigkeit (Bst. f) bekommen.
Die kumulierten Prozentpunkte ergeben den auszuzahlenden Anteil des nach Absatz 1 festgesetzten Maximalsatzes.
Art. 3 Beurteilung der Projekte durch eine Expertengruppe
Das Bundesamt setzt zur Beurteilung der zur Unterstützung beantragten Projekte eine unabhängige Expertengruppe ein, die aus Vertreterinnen und Vertretern des Bildungswesens, der interessierten Berufsverbände und der Wissenschaft besteht.
Die Expertengruppe begutachtet die Projekte anhand der Bewertungskriterien und gibt zuhanden des Bundesamtes Empfehlungen ab. Die Empfehlungen dienen dem Bundesamt als Entscheidungsgrundlage.
Art. 4 Berichterstattung
Die Kantone unterbreiten dem Bundesamt jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der vom Bund unterstützten Projekte.
Nach Abschluss eines Projekts unterbreiten die betreffenden Kantone dem Bundesamt einen Schlussbericht.
in den Schulen
2. Abschnitt: Elektronisches Informations- und Dokumentationssystem
Art. 5 Schweizerischer Bildungsserver
Das elektronische Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 6 des Gesetzes ist der von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Schweizerische Bildungsserver.
Der Beitrag des Bundes an den Schweizerischen Bildungsserver beträgt maximal
Prozent der Kosten für den Aufbau und den Betrieb.
Der Bund überprüft jährlich die Aufgabenerfüllung.
Art. 6 Berichterstattung
Der Betreiber des Servers berichtet dem Bundesamt jährlich über den Stand sowie die Leistungen und die Entwicklung des Servers.
Die Berichterstattung umfasst insbesondere eine Nutzungs- und Zugriffsstatistik unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Es erlässt Richtlinien über die Gesuchsstellung, die Berichterstattung und den Zahlungsverkehr.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2002 in Kraft.
29. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |