AS 2002 2122
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Änderung vom 20. Juni 2002
Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:
I
Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11, 22, 25, 33, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Verordnung vom 6. Oktober 19972 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV),
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. e und f, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3
Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a FKV sind Frequenznutzungen mit:
e. Funkanlagen eines drahtlosen lokalen Netzes nach der unten stehenden Tabelle:
Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) 2400 – 2483.5 MHz 100 mW EIRP 5150 – 5250 MHz 200 mW EIRP 17.1 – 17.3 GHz 100 mW EIRP
f. Funkanlagen mit DECT (Digital European Cordless Telecommunication)- Technologie im1.88–1.9 GHz-Frequenzbereich.
Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d FKV sind Frequenznutzungen mit: …
Notfrequenzen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e FKV sind:
121.5 + 243 MHz;
161.300 MHz;
406.0 – 406.1 MHz;
1645.5 – 1646.5 MHz.
Art. 4 Abs. 1–3 und 5
Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, welches den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom1. November 19743 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement vom 21. Dezember 19594 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
Funkelektronikzeugnis1. Klasse;
Funkelektronikzeugnis2. Klasse;
Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certficate);
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).
Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1;
Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).
Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, welche nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgerüstet ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:
einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1 oder 2;
Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;
Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;
Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten).
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fähigkeitsausweise nach Absatz 2 Buchstaben b und c, Absatz 3 Buchstabe d sowie Absatz 4 Buchstabe b richten sich nach dem3. Kapitel.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Das Bundesamt führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:
b. des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);
Gliederungstitel vor Art. 22 3. Abschnitt: Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)
Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4
Die Prüfung dauert 30 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse nachweisen im Bedienen:
c. der folgenden GMDSS-Teilsysteme: 4. Satelliten-Funkanlagen.
Art. 28 Abs. 2bis
Inhaberinnen und Inhaber des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) haben lediglich eine Zusatzprüfung nach Absatz 2 und eine Prüfung nach Artikel 26 Buchstabe b abzulegen.
Art. 29 Prüfung
Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und dauert 50 Minuten.
Prüfungsstoff ist das von der Donaukommission und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam herausgegebene Handbuch Binnenschiffahrt (einschliesslich Anhänge)5; er umfasst im Wesentlichen folgende Gebiete:
Grundkenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks;
praktische Kenntnisse im Bedienen einer Schiffsfunkstelle;
Abwicklung von Funkgesprächen, einschliesslich in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
Art. 30
Aufgehoben
Bei der Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg (Ruhrort) erhältlich.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
20. Juni 2002 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer