AS 2002 2122

Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation
über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen

Änderung vom 20. Juni 2002

Das Bundesamt für Kommunikation
verordnet:

I

Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11, 22, 25, 33, 36 Absatz 2 und 37 Absatz 1 des Verordnung vom 6. Oktober 19972 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV),

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. e und f, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3

Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a FKV sind Frequenznutzungen mit:

e. Funkanlagen eines drahtlosen lokalen Netzes nach der unten stehenden Tabelle:

Frequenzbereich Maximale Leistung (Gesamtwert) oder (Sammelfrequenzen) Feldstärke (Höchstwert) 2400 – 2483.5 MHz 100 mW EIRP 5150 – 5250 MHz 200 mW EIRP 17.1 – 17.3 GHz 100 mW EIRP

f. Funkanlagen mit DECT (Digital European Cordless Telecommunication)- Technologie im1.88–1.9 GHz-Frequenzbereich.

Frequenznutzungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d FKV sind Frequenznutzungen mit: …

Notfrequenzen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e FKV sind:

  1. 121.5 + 243 MHz;

  2. 161.300 MHz;

  1. 406.0 – 406.1 MHz;

  2. 1645.5 – 1646.5 MHz.

Art. 4 Abs. 1–3 und 5

Wer eine Funkanlage auf einem Seeschiff benützen will, welches den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom1. November 19743 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement vom 21. Dezember 19594 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:

  1. Funkelektronikzeugnis1. Klasse;

  2. Funkelektronikzeugnis2. Klasse;

  3. Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Operators Certficate);

  4. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).

Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:

  1. einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1;

  2. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate);

  3. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).

Wer eine Funkanlage auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, welche nicht nach dem weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) ausgerüstet ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen:

  1. einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1 oder 2;

  2. Allgemeines Zeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;

  3. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für Funker des beweglichen Seefunkdienstes;

  4. Eingeschränkter Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunkdienstes (gültig auf Jachten).

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fähigkeitsausweise nach Absatz 2 Buchstaben b und c, Absatz 3 Buchstabe d sowie Absatz 4 Buchstabe b richten sich nach dem3. Kapitel.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b

Das Bundesamt führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:

b. des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate);

Gliederungstitel vor Art. 22 3. Abschnitt: Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)

Art. 22 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4

Die Prüfung dauert 30 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse nachweisen im Bedienen:

c. der folgenden GMDSS-Teilsysteme: 4. Satelliten-Funkanlagen.

Art. 28 Abs. 2bis

Inhaberinnen und Inhaber des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) haben lediglich eine Zusatzprüfung nach Absatz 2 und eine Prüfung nach Artikel 26 Buchstabe b abzulegen.

Art. 29 Prüfung

Die Prüfung ist schriftlich abzulegen und dauert 50 Minuten.

Prüfungsstoff ist das von der Donaukommission und der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gemeinsam herausgegebene Handbuch Binnenschiffahrt (einschliesslich Anhänge)5; er umfasst im Wesentlichen folgende Gebiete:

  1. Grundkenntnisse und wesentliche Merkmale des Binnenschifffahrtsfunks;

  2. praktische Kenntnisse im Bedienen einer Schiffsfunkstelle;

  3. Abwicklung von Funkgesprächen, einschliesslich in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.

Art. 30

Aufgehoben

Bei der Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg (Ruhrort) erhältlich.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.

20. Juni 2002 Bundesamt für Kommunikation: Marc Furrer