AS 2002 3343

Verordnung
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung
(VFV)

Änderung vom 20. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) wird wie folgt geändert:

Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 824 Franken im Jahr entrichten.

Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 824 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.

weniger als 1 500 000 824 –

500 000 882 98

750 000 3332 147

000 000 und mehr 9800 –

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz