AS 2002 3629

Bundesgesetz
über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen
Räte und über die Beiträge an die Fraktionen
(Entschädigungsgesetz)
(Unterstützung zur Erfüllung der parlamentarischen Aufgaben)

Änderung vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022,
beschliesst:

I

Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG)

Art. 1 Grundsatz

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.

Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.

Art. 2 Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit

Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinkommen von 24 000 Franken.

Art. 3 Taggeld

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von 400 Franken ausbezahlt.

Beiträge an die Fraktionen. BG

Art. 3a Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben

Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 30 000 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.

Art. 4

Betrifft nur den französischen Text

Art. 5 Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder werden für Reisekosten, die im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im In- und Ausland entstehen, entschädigt.

Art. 6

Betrifft nur den französischen Text

Art. 14 Ausführung des Gesetzes

Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung der Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet.

Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. Juni 2002 Ständerat, 21. Juni 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz Beiträge an die Fraktionen. BG

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Sofern nicht bis zum 17. Oktober 20024 das Referendum ergriffen wird, tritt dieses Gesetz, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf den1. Dezember 2002 in Kraft.

16. September 2002 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Oktober 2002 unbenützt abgelaufen (Bundeskanzlei), BBl 2002 4448.