AS 2002 3964

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Liberia

Änderung vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 20011 über Massnahmen gegenüber Liberia wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022,

Art. 3a Kontrolle

Das seco führt die Kontrollen durch.

Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 4 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 1–3 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

Vorbehalten bleiben die Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 5 –8

Aufgehoben

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2001 in Kraft.