AS 2002 4158

Verordnung
über die Gebühren für Dienstleistungen
bei internationalen Adoptionen

vom 29. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20011 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ),
verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebührenpflicht von Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern für Dienstleistungen des Bundesamts für Justiz als Zentraler Behörde des Bundes bei internationalen Adoptionen in Anwendung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 19932 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtige Leistungen sind:

  1. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder zugelassener Organisationen;

  2. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat beziehungsweise die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken;

  3. die Ausstellung eines Einreisedokumentes nach Artikel 10 BG-HAÜ.

Art. 3 Gebührenbemessung

Für Dienstleistungen nach Artikel 2 Buchstaben a und b gilt:

  1. Die Gebühr, einschliesslich Auslagen, beträgt für Einzelpersonen und für Ehepaare 200–1000 Franken. Ehepaare haften solidarisch.

  2. Für die Gebührenbemessung ist insbesondere der Zeitaufwand massgebend.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokumentes nach Artikel 2 Buchstabe c beträgt 30 Franken.

SR 211.221.312.3

Art. 4 Gebührenermässigung oder -erlass

Auf schriftliches Gesuch hin kann die Zentrale Behörde des Bundes die Gebühr nach Artikel 3 Absatz 1 ermässigen oder erlassen, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen.

Art. 5 Gebührenverfügung und Rechtsmittel

Die Zentrale Behörde des Bundes stellt ihre im Rahmen des Adoptionsverfahrens erbrachten Dienstleistungen in Rechnung.

Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt sie eine Verfügung.

Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhoben werden.

Art. 6 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Rechnungsstellung;

  2. bei Streitigkeiten über die Rechnung mit der Rechtskraft der Verfügung.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 7 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der oder den gebührenpflichtigen Personen geltend gemacht wird.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz