AS 2002 4228

Verordnung
über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
(Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 6. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und 5

Auf die dem Gesetz unterstellten Unternehmen und ihre Arbeitnehmer sind unter Vorbehalt von Absatz 2 anwendbar:

b. sinngemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642 sowie die Verordnung3 vom 18. August 19933 zum Arbeitsgesetz.

Vorbehalten bleiben:

a. die Gesetzgebung des Bundes über den öffentlichen Verkehr, insbesondere die Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit sowie die Vorschriften über die Gesundheitsvorsorge;

Der Vollzug der Vorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ausgeübt.

Art. 27 Aufsicht

Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen, unter Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 5, dem Bundesamt für Verkehr.

Das Bundesamt für Verkehr ist jederzeit berechtigt, bei den Unternehmen und den Nebenbetrieben die richtige Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung an Ort und Stelle nachzuprüfen.

Es kann die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständigen eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen zu den Kontrollen beiziehen.

Art. 29

Aufgehoben

Art. 34 Arbeitszeitgesetzkommission

DieEidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission besteht aus dem Präsidenten, einem Vertreter der Schweizerischen Post, einem Vertreter der Schweizerischen Bundesbahnen und vier Vertretern der übrigen dem Gesetz unterstellten Unternehmen sowie sechs Vertretern der Arbeitnehmer.

Der Präsident und die 12 Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt. Gleichzeitig bestimmt der Bundesrat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied. Die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 14 der Kommissionenverordnung vom3. Juni 19964.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Dezember 19835 über die Unfallverhütung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. b

Aufgehoben

Art. 49 Abs. 1 Ziff. 18 18. Transportunternehmungen, welche dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober

19716 unterstehen.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz