AS 2002 451
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Änderung vom 27. Februar 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 8. Dezember 19971 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone wird wie folgt geändert:
Art. 4 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich gegen eine Bestimmung dieser Verordnung verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Bei Fahrlässigkeit beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Versuch ist strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
Das Bundesgesetz vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar. Verstösse werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Das seco kann Güter nach den Artikeln1 und 2a sowie Transportmittel, mit denen diese Güter befördert werden, beschlagnahmen oder einziehen.
Liegt gleichzeitig ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19253, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964 oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19965 vor, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen des betreffenden Gesetzes.
Art. 5 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können mit den ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen zusammenarbeiten.
Sie können die ausländischen Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersuchen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die ausländischen Behörden oder die Vereinten Nationen:
an das Amtsgeheimnis gebunden sind;
zusichern, dass die Daten ausschliesslich zur Beschaffung der gewünschten Informationen verwendet werden.
Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c und d sowie Abs. 2
Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach
Artikel 5 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle:
bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz;
zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Verordnung verwendet und nicht weitergegeben werden; und 2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19816 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargoverletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.
Art. 7a Nachführung des Anhangs und Verlängerung der Geltungsdauer
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Anhang dieser Verordnung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.
Art. 8 Abs. 2
Sie gilt bis zum 28. Februar 2003.
II
Diese Änderung tritt am1. März 2002 in Kraft.
27. Februar 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |