AS 2003 4329

Verordnung
über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz

Änderung vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3

Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken

  1. für Entscheide über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte 250 Einbürgerung

  2. für andere Entscheide 125 3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren können zugunsten der Kantone folgende Gebühren erhoben werden: Franken

  3. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton 125

  4. für die Beschaffung und Ausstellung von Zivilstandspapieren 55

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz