AS 2003 4329
Verordnung
über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz
Änderung vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 2. Dezember 19961 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 3
Es werden folgende Gebühren erhoben: Franken
für Entscheide über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte 250 Einbürgerung
für andere Entscheide 125 3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren können zugunsten der Kantone folgende Gebühren erhoben werden: Franken
für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton 125
für die Beschaffung und Ausstellung von Zivilstandspapieren 55
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |