AS 2003 4841

Verordnung
über die Meldung übertragbarer Krankheiten
des Menschen
(Melde-Verordnung)

Änderung vom 15. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 13. Januar 19991 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen sowie die Meldekriterien und Meldefristen fest. Es kann bestimmen, dass sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind. Es bestimmt ferner, zu welchen meldepflichtigen Beobachtungen Ergänzungsmeldungen erhoben werden und welche Meldungen im Hinblick auf personenbezogene Massnahmen nach Epidemiengesetzgebung personenidentifizierend sein müssen.

Art. 17 Bst. a

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

15. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz