AS 2003 552

Verordnung
über die Streitwertgrenze in Verfahren des
Konsumentenschutzes und des unlauteren Wettbewerbs

vom 7. März 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 Absatz 3 der Bundesverfassung1 und Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19862 gegen den unlauteren Wettbewerb,
verordnet:

Art. 1 Konsumentenschutzverfahren

Für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Konsumentinnen und Konsumenten und Anbieterinnen und Anbietern bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken sehen die Kantone ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.

Art. 2 Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs

Artikel 1 gilt für Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs sinngemäss. Dabei ist

das Verfahren auch auf Streitigkeiten ohne Streitwert anwendbar.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 14. Dezember 19873 über die Streitwertgrenze in Konsumentenschutzverfahren wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2003 in Kraft.

7. März 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz SR 944.8