AS 2004 2903

Verordnung
über die Gebühren im Zivilstandswesen
(ZStGV)

Änderung vom 28. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Oktober 19991 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Bst. f

Als Auslagen gelten Kosten, die bei einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

f. Kosten für die Hülle des Familienausweises.

Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz

… Die Artikel 89 und 90 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 20042 (ZStV) sind anwendbar.

II

Die Anhänge 1–4 werden gemäss Beilage geändert.

III

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom2. Dezember 19963 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Gebühren kann zu Gunsten der Kantone für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton eine Gebühr von 125 Franken pro Bericht erhoben werden.

IV

Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

(Art. 4 Bst. a) Gebühren für die Dienstleistungen der Zivilstandsämter

Ziff. 1, 1.1,.2,.3–1.5,, .1–2.3,, .2,, .1,.2, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.1, 7.2,112233555

11.6, 12.1, 12.2, 13, 15, 18, 21 und 24 Fr.

1 Dokumente auf schweizerischem oder internationalem Formular

1.1 Dokumente aus der zentralen Datenbank Infostar 25 (ausgenommen Ziff. 1.2) 1.2 Ausweis über den registrierten Familienstand 100 1.3–1.5 Aufgehoben

2 Bescheinigungen und Bestätigungen sowie andere schriftliche

Auskünfte aus Registern 30 2.1–2.3 Aufgehoben

3 Abschriften von Eintragungen aus bisherigen Zivilstandsregistern

3.2 Aufgehoben

Familienausweis 5.1 Abgabe des Erstausdruckes im Zusammenhang mit der Trauung; Abgabe eines Duplikats oder eines Ersatzexemplars 30 5.2 Überprüfung und allfällige Nachführung eines Familienausweises, sofern sie unabhängig von der entsprechenden Registereintragung geschehen 25 6.1 Aufgehoben 6.2 Mitwirkung bei einer von der gebührenpflichtigen Person gewünschten Konsultation der bisherigen Zivilstandsregister (Art. 92 ZStV4, welche nicht einer blossen Beaufsichtigung entspricht, pro halbe Stunde 50 6.3 Abklärung des Personenstandes, pro Person 25 6.4 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss

Art. 268c ZGB (Anhang 2 Ziff. 8.7 und 8.8 ist anwendbar)

7.1 Entgegennahme und Beurkundung der Anerkennungserklärung 60 7.2 Aufgehoben Fr.

11.6 Entgegennahme und Weiterleitung eines Namensänderungsgesuchs nach Art. 30 Abs. 2 ZGB, sofern dieses nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung abgegeben wird 20 12.1 Trauung während der ordentlichen Trauzeiten 50 12.2 Trauung ausserhalb der ordentlichen Trauzeiten 100

Dienstreise in Verbindung mit der Erbringung einer gebührenpflichtigen Dienstleistung, pro halbe Stunde 35

Prüfung ausländischer Urkunden, die mit wesentlich grösserem Arbeitsaufwand verbunden ist als die entsprechende Prüfung von schweizerischen Dokumenten 30–150

Erstellen von (unbeglaubigten) Fotokopien, sofern dies unabhängig von der Ausstellung von Zivilstandsdokumenten oder kopierten Belegen erfolgt, pro Seite2

Beschaffung von Zivilstandsdokumenten auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person, pro angeschriebene Stelle

Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 50

Anhang 2

(Art. 4 Bst. b) Gebühren für die Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Ziff. 1, 2.1,.2,, 8.6, 8.7, 8.7.1, 8.7.2, 8.8 und 8.8.123

Fr.

1 Bekanntgabe von Zivilstandsdaten

Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten oder um Einsichtnahme in die bisherigen Zivilstandsregister (Art. 92 ZStV5, um Abgabe vollständiger Registerabschriften oder beglaubigter Abschriften von Belegen 20–200 2.1 Aufgehoben 2.2 Entgegennahme von Erklärungen betreffend Unterstellung der Namensführung unter Heimatrecht im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsfall (Art. 14 ZStV) 50

Aufgehoben 8.6 Rechtsgutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 60–80 8.7 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss

Art. 268c ZGB

8.7.1 Grundgebühr (beinhaltet einen Zeitaufwand bis 1 Stunde sowie Information und Beratung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers) 120 8.7.2 Zuschlag für jede weitere halbe Stunde 60–80 8.8 Abklärung des Personenstandes im Zusammenhang mit einer Einbürgerung 50 8.8.1 Gebührenzuschlag bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand 30–150

Anhang 3

(Art. 4 Bst. c) Gebühren für die Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland

Ziff. 1, 1.1,, .1,.2,.3 und 52444

Fr.

1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsurkunden

Für die Übersetzung und Beglaubigung von Zivilstandsdokumenten, die von Amtes wegen zwecks Erfassung in der zentralen Datenbank Infostar zu übermitteln sind, wird keine Gebühr erhoben, wenn diese Arbeit vom Personal der Vertretungen ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung Dritter entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.

1.1 Aufgehoben

2 Beschaffung schweizerischer Zivilstandsdokumente

Keine Gebühr wird erhoben für die Beschaffung von schweizerischen Zivilstandsdokumenten 4.1 In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam gestellten Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens; inklusive Information und Beratung der Verlobten, die Entgegennahme von Erklärungen betreffend die Ehevoraussetzungen (abgegeben gemäss Art. 98 Abs. 3 ZGB), sowie von Erklärungen betreffend die Namensführung nach der Trauung und die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht. 60 4.2 Im Ausland vorgesehene Eheschliessung Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, sofern die Vertretung Erklärungen über die Ehevoraussetzungen erhält (abgegeben gemäss Art. 98 Abs. 3 ZGB). 60 4.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Urkunden sowie Bescheinigungen der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, welche im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde 75

Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss Art. 268c ZGB sowie Mitwirkung bei der Abklärung der gesuchten Personalien, pro halbe Stunde 75

Anhang 4

(Art. 4 Bst. d) Gebühren für die Dienstleistungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen

Ziff. 1, 1.1,.3,.4,, .1–4.4, und 833445

Fr.

1 Schweizerische Zivilstandsdokumente

1.1 Bestellung und Weiterleitung von Dokumenten, pro Zivilstandsamt, an das die Bestellung zu richten ist 25 3.3 Bewilligung zur Eheschliessung in der Schweiz 15 3.4 Übermittlung von schweizerischen Entscheidungen oder Dokumenten über den Zivilstand 15 Auf diese Gebühr kann verzichtet werden, falls die zu übermittelnde Entscheidung selbst ohne Kostenfolge erlassen wurde

Auszug aus den von schweizerischen Vertretungen im Ausland geführten Registern und deren Doppel, ausgestellt auf schweizerischem oder internationalem Formular 25 4.1–4.4 Aufgehoben

Gutachten und Rechtsauskünfte, pro halbe Stunde 60–80

Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern gemäss

Art. 268c ZGB (Anhang 2 Ziff. 8.7 und 8.8 ist anwendbar)