AS 2005 3031
Verordnung
über Bundesbeiträge zur Förderung von
Technologie und Innovation
Änderung vom 7. Juli 2005
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Dezember 19821 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 3 Kommission für Technologie und Innovation
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestellt die Kommission für Technologie und Innovation (Kommission) aus Vertretern und Vertreterinnen der Wirtschaft und der Wissenschaft und einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt).
Es ernennt den Präsidenten oder die Präsidentin. Vizepräsident oder Vizepräsidentin ist der Vertreter oder die Vertreterin des Bundesamtes. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Das Bundesamt besorgt das Sekretariat der Kommission.
Die Mitglieder der Kommission und von ihr beigezogene Fachleute können zu Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Art. 4 Bst. a
a. Begutachtung der Gesuche um Gewährung von Bundesbeiträgen und Stellungnahme zur Erteilung von Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen; sie kann Ausschüsse einsetzen und Fachleute beiziehen.
II
Diese Änderung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.
7. Juli 2005 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Joseph Deiss