AS 2005 31

Bundesbeschluss
betreffend das Gemeinsame Übereinkommen
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente
und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

vom 14. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 19992,
beschliesst:

Art. 1

Das Gemeinsame Übereinkommen vom 29. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Gemeinsame Übereinkommen zu ratifzieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 6. Oktober 1999

Nationalrat, 14. Dezember 1999

Der Präsident: Rhinow

Der Präsident: Seiler

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker