AS 2005 3385
Verordnung
über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
(AEFV)
Änderung vom 22. Juni 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 24b Abs. 1
Rufnummern für Dienstidentifikation und persönliche Nummern werden einzeln zugeteilt.
Art. 24e Abs. 1
Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.
Art. 24g Abs. 1
Das Bundesamt widerruft einzeln zugeteilte Nummern, wenn eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit die Verletzung von Bundesrecht feststellt.
II
Diese Änderung tritt am1. August 2005 in Kraft.
22. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |