AS 2005 4957

Verordnung
über den Bau und Betrieb
der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen
(Seilbahnverordnung)

Änderung vom 26. Oktober 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Seilbahnverordnung vom 10. März 19861 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19932, auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten,

Art. 26a Konformität mit grundlegenden Anforderungen nach der EG-Seilbahnrichtlinie

Erfüllt ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 20005 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG-Seilbahnrichtlinie) oder ein Teilsystem im Sinne von Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie, so muss das Sicherheitsbauteil oder das Teilsystem die entsprechenden schweizerischen Bauvorschriften nicht erfüllen.

II

Der Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 3

(Art. 33 Abs. 1) Der Sicherheitsnachweis

Ziff. 1, 2, 3 Bst. k und l, 4 Bst. b

1. Betrifft nur den italienischen Text. 2. Betrifft nur den italienischen Text. 3. Der Sicherheitsnachweis umfasst folgende Teile:

  1. allfällige Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, einschliesslich der dazugehörigen technischen Unterlagen, gemäss den Anhängen IV und V der EG-Seilbahnrichtlinie6 sowie alle übrigen für die Prüfung der Sicherheit durch das Bundesamt erforderlichen Dokumente;

  2. allfällige Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen für Teilsysteme, einschliesslich der dazugehörigen technischen Unterlagen, gemäss den Anhängen VI und VII der EG-Seilbahnrichtlinie sowie alle übrigen für die Prüfung der Sicherheit durch das Bundesamt erforderlichen Dokumente.

4. Die Prüfung durch Sachverständige oder benannte Stellen gemäss der EG-Seilbahnrichtlinie umfasst mindestens:

b. Betrifft nur den italienischen Text.

ABl. L 106 vom3.5.2000, S. 21.