AS 2005 4957
Verordnung
über den Bau und Betrieb
der eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen
(Seilbahnverordnung)
Änderung vom 26. Oktober 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Seilbahnverordnung vom 10. März 19861 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 19932, auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten,
Art. 26a Konformität mit grundlegenden Anforderungen nach der EG-Seilbahnrichtlinie
Erfüllt ein Sicherheitsbauteil im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 20005 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG-Seilbahnrichtlinie) oder ein Teilsystem im Sinne von Anhang I der EG-Seilbahnrichtlinie die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der EG-Seilbahnrichtlinie, so muss das Sicherheitsbauteil oder das Teilsystem die entsprechenden schweizerischen Bauvorschriften nicht erfüllen.
II
Der Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 3
(Art. 33 Abs. 1) Der Sicherheitsnachweis
Ziff. 1, 2, 3 Bst. k und l, 4 Bst. b
1. Betrifft nur den italienischen Text. 2. Betrifft nur den italienischen Text. 3. Der Sicherheitsnachweis umfasst folgende Teile:
allfällige Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen für Sicherheitsbauteile, einschliesslich der dazugehörigen technischen Unterlagen, gemäss den Anhängen IV und V der EG-Seilbahnrichtlinie6 sowie alle übrigen für die Prüfung der Sicherheit durch das Bundesamt erforderlichen Dokumente;
allfällige Konformitätserklärungen und Prüfbescheinigungen für Teilsysteme, einschliesslich der dazugehörigen technischen Unterlagen, gemäss den Anhängen VI und VII der EG-Seilbahnrichtlinie sowie alle übrigen für die Prüfung der Sicherheit durch das Bundesamt erforderlichen Dokumente.
4. Die Prüfung durch Sachverständige oder benannte Stellen gemäss der EG-Seilbahnrichtlinie umfasst mindestens:
b. Betrifft nur den italienischen Text.
ABl. L 106 vom3.5.2000, S. 21.