AS 2006 1071
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz
für die koordinierte Erneuerung der Lehre
an den universitären Hochschulen der Schweiz
im Rahmen des Bologna-Prozesses
(Bologna-Richtlinien)
Änderung vom 1. Februar 2006
Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) erlässt:
I
Die Richtlinien vom 4. Dezember 20031 für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien) werden wie folgt geändert:
Art. 6a Übergangsbestimmung zur Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss
Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der Universität bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.
Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2006 in Kraft.
1. Februar 2006 Im Namen der Schweizerischen Universitätskonferenz Die Präsidentin: Regine Aeppli Der Generalsekretär: Nivardo Ischi