AS 2006 1941

Verordnung
über die Anpassung des Bundesgesetzes über das Informationssystem
für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA)
infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF

vom 12. April 2006

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
verordnet:

I

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20032 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Führung des Informationssystems

Das Bundesamt für Migration (BFM) führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. f

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:

Es unterstützt das BFM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:

f. die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das BFM unterstützt;

Art. 4 Abs. 1

Das Informationssystem enthält:

  1. Daten zur Identität der registrierten Personen;

  2. Daten zu den spezifischen Aufgaben des BFM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3.

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Verantwortlichkeit

Das BFM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

Aufgehoben

Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG3 und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das BFM zu richten.

Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind beim BFM einzureichen.

Art. 7 Abs. 1 und 2

Das BFM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absätze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten im Informationssystem.

Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind

Art. 8 Daten über Beschwerden

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem BFM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

  1. Aufgehoben 2 Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

  2. Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in

Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem BFM.

Art. 11 Abs. 1 und 2

Beauftragen das BFM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem ANAG5, dem AsylG6 oder dem BüG7, so kann das BFM diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Das BFM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

Art. 12 Abs. 2

Das Gesuch ist beim BFM einzureichen.

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:

Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:

Art. 14 Bekanntgabe im Einzelfall

Das BFM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

II

Diese Verordnung tritt am 29. Mai 2006 in Kraft.

12. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz