AS 2006 2497

Verordnung
über die landwirtschaftliche und
die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung
(Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Änderung vom 9. Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 5

Die Finanzhilfe für die Beratungsdienste der Kantone und Organisationen nach

Artikel 12 wird jeweils im Folgejahr entrichtet (Nachschüssigkeit).

Art. 12 Abs.1

Für Beratungsdienste beläuft sich der Beitragssatz höchstens auf folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten:

  1. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Talgebiet: 22 Prozent für die finanzstärksten, 38 Prozent für die finanzschwächsten Kantone;

  2. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste im Berggebiet nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19982: 40 Prozent für die finanzstärksten, 65 Prozent für die finanzschwächsten Kantone;

  3. für Leistungen der kantonalen Beratungsdienste für die bäuerliche Hauswirtschaft: 23 Prozent für die finanzstärksten, 43 Prozent für die finanzschwächsten Kantone;

  4. für Leistungen der überregional oder gesamtschweizerisch tätigen Beratungsdienste: 43 Prozent.

Art. 14 Abs. 1

Für die Aus- und Weiterbildung der Berater und Beraterinnen beläuft sich der Beitragssatz höchstens auf folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten:

  1. für Kantone: 22 Prozent für die finanzstärksten, 38 Prozent für die finanzschwächsten Kantone;

  2. für überregional oder gesamtschweizerisch tätige Beratungsdienste: 43 Prozent.

II

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2006 in Kraft.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz