AS 2006 3387

Verordnung
über die Gebühren für das Handelsregister

Änderung vom 5. Juli 2006

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 3. Dezember 19541 über die Gebühren für das Handelsregister wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das kantonale Handelsregisteramt Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 4 erheben.

Art. 15 Abs. 2

Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 5 erheben.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz