AS 2006 3859

Bundesgesetz
über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Änderung vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom4. September 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. November 20032,
beschliesst:

I

Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913 wird wie folgt geändert:

Art. 62 Abs. 2bis

Der Anspruch auf Bundesbeiträge nach Absatz 2 bleibt erhalten, wenn:

  1. der erstinstanzliche Entscheid über die Erstellung einer Anlage innerhalb der verlängerten Frist getroffen wurde;

  2. aus technischen Gründen, die nicht dem Kanton angelastet werden können, eine neue Anlage bewilligt werden muss;

  3. der neue erstinstanzliche Entscheid vor dem1. November 2005 getroffen wird; und

  4. mit dem Bau vor dem1. November 2006 begonnen wird.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 8. Oktober 2004

Nationalrat, 8. Oktober 2004

Der Präsident: Fritz Schiesser

Der Präsident: Max Binder

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker