AS 2006 741
Verordnung
über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest
vom 15. Februar 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 und 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, auf Artikel 170 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 sowie auf Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923,
verordnet:
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1
Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Geflügelpest in die schweizerische Geflügelpopulation verhindern.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 2 Verbot der Geflügelhaltung im Freien
Geflügel darf nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
AlsGeflügel im Sinne dieser Verordnung gelten Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes).
Art. 3 Ausnahmebewilligung
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann im Einzelfall Ausnahmen von
Artikel 2 bewilligen, wenn:
a. die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können;
das Geflügel nur so gefüttert oder getränkt wird, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind; und
Enten und Gänse getrennt vom übrigen Geflügel gehalten werden.
Art. 4 Untersuchungen auf Klassische Geflügelpest
Wird Geflügel mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 3 nicht ausschliesslich in einem geschlossenen Haltungssystem gehalten, so müssen es die Tierhalter und Tierhalterinnen mindestens vierzehntäglich klinisch tierärztlich untersuchen und die Untersuchung tierärztlich dokumentieren lassen.
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die regelmässige Untersuchung dieser Bestände an.
Art. 5 Registrierung der Geflügelhaltungen
Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin bezeichneten Stelle melden.
Zu erheben sind Adresse und Art der Geflügelhaltung sowie Anzahl und Art der Tiere.
Ausgenommen von Absatz 1 sind Geflügelhalter und Geflügelhalterinnen, die ihren Geflügelbestand:
im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben;
im Rahmen der im Jahr 2005 verhängten Stallpflicht der vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin bezeichneten Stelle gemeldet haben.
Art. 6 Verbot der Wasservogeljagd
Das Bundesamt für Veterinärwesen kann in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt die Wasservogeljagd verbieten.
Art. 7 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen
Die Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.
3. Abschnitt: Direktzahlungen
Art. 8
In Anlehnung an Artikel 70a der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) wird den Kantonen angeordnet, keine Kürzungen oder Verweigerungen der Beiträge vorzunehmen, wenn Geflügel gemäss der offiziellen Anordnung nicht ins Freie gelassen wird. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen kein Gesuch nach Artikel 70a Absatz 3 DZV einreichen.
4. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 9
Die Abgabe von Geflügelprodukten, die von in Hallen gehaltenem Geflügel stammen und mit Hinweisen wie «aus Auslaufhaltung» oder «Bio» versehen sind, wird gestützt auf Artikel 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20056 von den kantonalen Vollzugsbehörden nicht beanstandet, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen über das temporäre Auslaufverbot auf andere Weise bekannt gemacht werden.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 10
Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2006 in Kraft.
15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |