AS 2007 2313
Verordnung
über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren
auf schweizerischen Gewässern
(SAV)
Änderung vom 2. Mai 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom13. Dezember 19931 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 .11 und 2.12
Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 2.11 «Onboard-Diagnose-II (OBD II)»: Diagnosesystem mit einer Fehlerfunktionsanzeige sowie einer Diagnoseanschluss-Schnittstelle gemäss der Richtlinie Nr. 70/220/EWG des Rates vom 20. März 19702 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen oder nach gleichwertigen Vorschriften; 2.12 «Abgasnachuntersuchung»: Eine periodische Wartung aller abgasrelevanter Systeme am Motor, bei der die Einstellungen nach den Angaben des Herstellers vorgenommen, alle emissionsrelevanten Teile überprüft und die notwendigen Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
Ziff. 3
Allgemeine Vorschriften 3.1 Anwendbarkeit 3.1.1 Motoren für den Antrieb von Vergnügungsschiffen und von Sportbooten nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern14 und 15 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19783 benötigen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 20034 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Sportbootrichtlinie). 3.1.2 Selbstzündungsmotoren für den Antrieb von Schiffen, die nach Artikel 2 1978 gewerbsmässig eingesetzt werden und deren Leistung in den Anwendungsbereich des Kapitels 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19945 (RheinSchUO) fällt, benötigen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme eine Typengenehmigung im Sinne des Kapitels 8a der RheinSchUO. 3.1.3 Selbstzündungsmotoren für den Antrieb von Schiffen, die nach Artikel 2 1978 gewerbsmässig eingesetzt werden und deren Leistung nicht in den Anwendungsbereich des Kapitels 8a RheinSchUO fällt, benötigen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Sportbootrichtlinie. 3.1.4 Fremdzündungsmotoren für den Antrieb von Schiffen, die nach Artikel 2 1978 gewerbsmässig eingesetzt werden, benötigen für das Inverkehrbringen und für die Inbetriebnahme eine Konformitätserklärung auf der Grundlage der Sportbootrichtlinie. 3.1.5 Typenprüfungen nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 19976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte gelten im Sinne dieser Verordnung als gleichwertig zu den Anforderungen von Ziffer 3.1.2. 3.2 Verfahren Für die Konformitätsbewertung oder die Erstellung einer Abgastypenprüfung gilt ausschliesslich das in der zugrunde liegenden Vorschrift beschriebene Verfahren.
Dabei sind die Bestimmungen der betreffenden Regelung auf den Antrag, die Kennzeichnung des Motors, die Abgas-Typengenehmigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden. 3.3 Abgas-Typengenehmigung und Konformitätserklärung Damit ein Motor neu in Betrieb genommen werden darf, muss eine Abgas- Typengenehmigung oder eine Konformitätserklärung vorliegen. Abgas-Typengenehmigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung werden von der Typenprüfstelle für Schiffsmotoren der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) oder einer Prüf- und Konformitätsbewertungsstelle (Typenprüfstelle) ausgestellt. Die Anforderungen an die Typenprüfstelle richten sich nach Artikel 148i der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978. Konformitätserklärungen werden vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter nach einer der in Ziffer 3.1 genannten EG-Richtlinen unter Anwendung des dort beschriebenen Verfahrens ausgestellt. Typengenehmigungen nach Kapitel 8a der RheinSchUO werden durch die dazu ermächtigten Behörden ausgestellt. 3.4 Allgemeine Bauvorschrift 3.4.1 Alle Teile, die einen Einfluss auf die Abgasemissionen haben können, müssen so beschaffen, gebaut und montiert sein, dass der Motor bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der Einwirkung von veränderlichen Grössen wie Hitze, Kälte, wiederholtem Kaltstart und Erschütterungen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. 3.4.2 Kein Motor darf Konstruktionselemente aufweisen, die irgendeine emissionsrelevante Vorrichtung in Gang setzen, regulieren, verzögern oder ausser Betrieb setzen mit dem Ziel, die Wirksamkeit der Vorschriften dieser Verordnung zu vermindern. 3.4.3 Selbstzündungsmotoren nach den Ziffern3.1.2 und 3.1.5 sind mit Partikelfilter-Systemen gemäss den Empfehlungen der Filterliste7 des Bundesamt für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder bezüglich Emissionen gleichwertigen Filtern auszurüsten.
Die aktuelle Filterliste kann auf der Internetseite: www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/ fachgebiete/fg_luft/vorschriften/industrie_gewerbe/filter eingesehen werden 3.5 Erteilung der Abgastypengenehmigung Um eine Abgas-Typengenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller bei der Typenprüfstelle einen Antrag entsprechend Ziffer 4 einreichen. Im Antrag muss er die technischen Daten des Motors aufführen und durch Emissionsprüfungen nachweisen, dass der Motor die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 7 nicht überschreitet. 3.6 Prüfstellen und Prüfeinrichtungen Die Typenprüfstelle bezeichnet auf Antrag des Herstellers die Technische Prüfstelle, in welcher der Hersteller den Motor prüfen lassen muss. Sofern der Hersteller über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt, kann die Technische Prüfstelle in gegenseitigem Einvernehmen die Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung stellen muss. Die Technische Prüfstelle hat das Recht, die Prüfeinrichtungen des Herstellers zu kontrollieren. Die Typenprüfstelle kann auch eine vom Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte Abgas-Typenprüfung (Werksprüfung) anerkennen. 3.7 Produktionsüberprüfung Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann eine Produktionsüberprüfung anordnen.
Ziff. 4 .3 Bst. d
Antrag für eine Abgas-Typengenehmigung 4.3 Zur Einreichung der notwendigen Angaben hat der Antragsteller die offiziellen Formulare der Typenprüfstelle zu verwenden und beizulegen. Es können auch eigene, im Aufbau übereinstimmende Formulare, verwendet werden. Die Formulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
d. die Resultate der Abgasmessungen der ausgewählten Prüfmotoren in einem Bericht nach SN EN ISO 8178 Teil 68 sowie die ermittelten Referenzwerte für die Abgasnachuntersuchung mit einer Erklärung darüber, dass: – am geprüften Motor nur solche Unterhaltsarbeiten vorgenommen wurden, die vom Hersteller vorgeschrieben sind, – der geprüfte Motor den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.
Die Norm SN EN ISO 8178 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29 in 8400 Winterthur bezogen werden.
Ziff. 5 .1
Bedingungen für die Einteilung in Motorfamilien 5.1 Für die Einteilung von Motoren in Motorfamilien findet die Norm ISO 8178 Teil 79 Anwendung.
Ziff. 6 .1,6.2 und 6.3
Emissionsprüfung 6.1 Die Abgasemissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen und Stickoxiden werden auf einem Leistungsprüfstand während einer vorgeschriebenen Folge von Betriebsbedingungen ermittelt. Die Prüfung wird nach dem in Anhang 1 beschriebenen Verfahren durchgeführt. 6.2 Während oder unmittelbar nach der Messung der Abgasemissionen ist die Abgastrübung von Dieselmotoren im Betriebspunkt der maximalen Leistung P’max nach der im Anhang 2 beschriebenen Absorptionsmethode (Opazität) zu messen. 6.3 Die folgenden Typenprüfungen werden anerkannt: 6.3.1 Typenprüfungen gemäss Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom3. Dezember 198710 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen; 6.3.2 Abgastypenprüfbescheinigungen nach Anlage C der Verordnung vom 13. Januar 197611 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
Ziff. 7
Emissionsgrenzwerte 7.1 Die Masse der gasförmigen Schadstoffe bei Motoren und die Abgastrübung bei Dieselmotoren darf die nachfolgenden Grenzwerte nicht übersteigen. 7.2 Emissionsgrenzwerte Stufe1 (Ab1. Jan. 1995) 7.2.1 Die nach Anhang 1 berechneten spezifischen Schadstoffemissionen in Gramm pro Kilowatt und Stunde dürfen nicht grösser sein als:
Die Norm SN EN ISO 8178 kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29 in 8400 Winterthur bezogen werden.
Leistung Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide A m A m A m 4–100 600 0,5 39,39 0,4711 15 0 7.2.2 Die nach Anhang 2 bei Dieselmotoren zu bestimmende Abgastrübung darf nicht grösser sein als: – K2,1 m-1 für Saugmotoren; – K1,0 m-1 für Motoren mit Abgasturbolader. 7.3 Emissionsgrenzwerte für Zweitakt-Fremdzündungsmotoren Die Emissionswerte von Zweitakt-Fremdzündungsmotoren dürfen die Grenzwerte für Viertakt-Fremdzündungsmotoren nach der Sportbootrichtlinie12 Anhang I Teil B Ziffer 2 Tabelle1 nicht überschreiten. Der Nachweis hierüber gilt als erbracht, wenn der Inverkehrbringer eine gültige Bescheinigung des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters vorlegt, aus der ersichtlicht ist, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. 7.4 Rundung Die Abgasgrenzwerte und die Prüfergebnisse sind auf zwei signifikante Ziffern zu runden (ISO 31/0 Anhang B2 Regel B).
Ziff. 13 .1,13.2 und 13.3
Periodische Abgasnachuntersuchung 13.1 Umfang der Abgasnachuntersuchung An allen Motoren von zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Abgasnachuntersuchungen durchzuführen. 13.2 Einstell- und Unterhaltsarbeiten Zeigt die Überprüfung dass der Motor nicht nach den Angaben des Herstellers eingestellt ist, so ist er entsprechend diesen Angaben neu einzustellen. Emissionsrelevante Teile, die defekt sind oder nicht funktionieren, müssen ersetzt werden.
13.3 Befreiung von der Abgasnachuntersuchung Motoren mit «Onboard-Diagnose-II» oder höher sind von der Abgasnachuntersuchung befreit, wenn dem Betreiber eine Fehlfunktion des Motors und des Abgasnachbehandlungssystems deutlich sichtbar angezeigt wird und die entsprechende Information (Fehlfunktion mit Zeitpunkt der Feststellung) im Steuergerät abrufbar gespeichert wird. Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Auftreten der Fehlfunktion den Motor in einer vom Hersteller dafür autorisierten Fachwerkstatt instandstellen zu lassen.
Ziff. 15 Bst. c und d
Strafbestimmungen Nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 197513 über die Binnenschifffahrt wird mit Busse bestraft:
c. wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Fristen für die obligatorische Abgasnachuntersuchung (Ziff.4.2 der AB-SAV14 zu
Ziff. 13 .2 der SAV) überschreitet;
d. wer an Motoren mit Onboard-Diagnose-II oder höher die vorgeschriebene Frist für die Beseitigung von Fehlfunktionen (Ziff.13.3 der SAV) überschreitet.
Ziff. 16 .1, 16.2, 16.3.1, 16.3.2, 16.4 Abs. 2 und 16.5
Schlussbestimmungen 16.1 Das Eidgenössiche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, namentlich über die Durchführung der Abgasnachuntersuchung und deren Periodizität. Es kann in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck gewahrt bleibt. Das UVEK kann Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen zur Nachrüstung von Partikelfiltern bei Neumotorisierungen gewerbsmässig eingesetzter Schiffe erlassen (Ziff. 16.5.6). Das UVEK kann die Anhänge dieser Verordnung ändern, wenn dadurch die Anforderungen an die Abgasemissionen insgesamt nicht geändert werden. 16.2 Aufgehoben 16.3.1 Nach dem1. Januar 1995 dürfen in der Schweiz Verbrennungsmotoren für den Schiffsantrieb nur noch in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung mit den Emissionsgrenzwerten Stufe I nach Ziffer 7.2 entsprechen. Davon ausgenommen sind Motoren, die vor dem 31. Dezember 1994 eingeführt oder vor diesem Datum in der Schweiz hergestellt wurden. 16.3.2 und 16.4 Abs. 2 Aufgehoben 16.5 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom2. Mai 2007 16.5.1 Abgas-Typengenehmigungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen noch bis zum 31. Mai 2008 ausgestellt werden. Sie bleiben gültig, sofern die betreffenden Motoren die einschlägigen Bestimmungen erfüllen. 16.5.2 Bei Änderungen von Motoren, für die eine Abgas-Typengenehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 31. Mai 2007 ausgestellt wurde, kann diese bis spätestens zum 31. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen von Ziffer 11 dieser Verordnung erneuert werden. 16.5.3 Ab dem1. Juni 2007 dürfen Motoren für Vergnügungsschiffe und Sportboote nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen von Ziffer 3.1.1 oder Ziffer 7.3 dieser Verordnung entsprechen. Hiervon sind folgende Motoren ausgenommen:
Motoren, die unter die Bestimmungen von Anhang 5 (Behandlung von Motoren als Übersiedlungsgut) fallen;
Motoren, die über eine Abgas-Typengenehmigung nach Ziffer 3.3 verfügen;
Motoren, die über eine Abgastypenprüfbescheinigung gemäss Ziffer 6.3.2 verfügen;
Motoren mit einer Leistung bis zu3 kW, die vor dem1. Juni 2007 eingeführt oder vor diesem Datum in der Schweiz hergestellt wurden.
16.5.4 Ab dem1. Juni 2007 dürfen Motoren auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen nur noch dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen der Ziffer 3.1 dieser Verordnung entsprechen. 16.5.5 Ab dem 31. Dezember 2007 sind Abgasanlagen von Selbstzündungsmotoren mit einer Leistung von mehr als 37 kW auf gewerbsmässig eingesetzten Schiffen, die nach diesem Datum erstmals auf einem schweizerischen Gewässer in Betrieb genommen werden, mit Partikelfilter-Systemen gemäss
Ziffer 3 .4.3 auszurüsten.
16.5.6 Beim Einbau von neuen Selbstzündungsmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW in Schiffe, die gewerbsmässig eingesetzt werden, ist durch die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Nachrüstung der Abgasanlage mit Partikelfilter-Systemen gemäss Ziffer 3.4.3 technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Ist dies der Fall, ist die Abgasanlage mit einem Partikelfilter-System auszurüsten. 16.5.7 Die Funktion der EMPA als Typenprüfstelle endet auf den 31. Mai 2008. Anträge für eine Abgas-Typengenehmigung, welche bis zum 31. Mai 2008 bei der EMPA eintreffen, werden von dieser bis zum Abschluss des Verfahrens bearbeitet.
II
Der Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Die Anhänge2 und 3 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 5 gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt am1. Juni 2007 in Kraft.
2. Mai 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 115
Prüfverfahren für die Emissionsmessung gasförmiger Schadstoffe
Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher
Anhang 216
Prüfverfahren für die Messung der Abgastrübung an Selbstzündungsmotoren
Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher
Anhang 317
Technische Daten der Referenz-Treibstoffe
Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher
Anhang 518
Behandlung von Marinemotoren als Übersiedlungsgut
Der Text des Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht und ist daher