AS 2007 2953
Verordnung
der Eidgenössischen Bankenkommission
über die Börsen und den Effektenhandel
(Börsenverordnung-EBK, BEHV-EBK)
Änderung vom 23. Mai 2007
Der Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission)
verordnet:
I
Die Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 und 3
Der Meldepflicht unterstehen:
der Erwerb oder die Veräusserung von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen);
das Einräumen (Schreiben) von Veräusserungsrechten (insbesondere Put- Optionen).
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2–4
Der Börsenkurs nach Artikel 32 Absatz 4 BEHG entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der börslichen Abschlüsse der letzten 60 Börsentage vor Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung.
Er ist von erheblichen Kurseinflüssen durch besondere Ereignisse innerhalb dieses Zeitraumes wie zum Beispiel Dividendenausschüttung oder Kapitaltransaktionen zu bereinigen. Eine Prüfstelle (Art. 25 BEHG) hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Bereinigung zu bestätigen und die Berechnungsgrundlagen aufzuzeigen.
Sind die kotierten Beteiligungspapiere vor der Veröffentlichung des Angebots beziehungsweise der Voranmeldung nicht liquid, so ist auf eine Bewertung einer Prüfstelle (Art. 25 BEHG) abzustellen. Diese Prüfstelle hat in ihrem Bericht die Bewertungsmethode sowie die Bewertungsgrundlagen aufzuzeigen.
Art. 38 Abs. 1 und 4
Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs entspricht dem höchsten Preis, den der Erwerber im Laufe der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung des Angebotes beziehungsweise der Voranmeldung für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
Eine Prüfstelle (Art. 25 BEHG) hat in ihrem Bericht die Angemessenheit der Erhöhung oder Minderung nach Absatz 3 zu bestätigen und ihre Berechnungen aufzuzeigen.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
23. Mai 2007 Im Namen der Bankenkommission Der Präsident: Eugen Haltiner