AS 2007 3481

Verordnung des ETH-Rates
über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs

Änderung vom 4. Juli 2007

Der ETH-Rat, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle,
verordnet:

I

Die Verordnung des ETH-Rates vom5. Februar 20041 über das Finanzinspektorat des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:

Erlasstitel Verordnung des ETH-Rates über das Interne Audit des ETH-Bereichs Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Finanzinspektorat» durch den Ausdruck «Internes Audit» und der Ausdruck «Finanzausschuss» durch den Ausdruck «Auditausschuss» ersetzt, unter Berücksichtigung der entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Abs. 1 und 2

Die Dienststelle «Internes Audit» übt über die ETH und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs die Aufgabe der internen Revision im Sinne von Artikel 11 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 19672 aus.

Das Interne Audit bewertet insbesondere die Risikomanagementprozesse, die Steuerungs- und Kontrollsysteme sowie die Governanceprozesse und trägt zu deren Verbesserung bei.

Art. 2 Abs. 2

Es untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten des ETH-Rates.

Art. 7 Abs. 2

Der Revisionsbericht geht an die Präsidentin oder den Präsidenten der geprüften ETH oder die Direktorin oder den Direktor der geprüften Forschungsanstalt. Von