AS 2007 7123
Verordnung
über die Militärversicherung
(MVV)
Änderung vom 7. Dezember 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4–6
Derjenige Teil der jährlichen Prämie von beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, wird wie folgt reduziert:
Die Prämie ist monatlich geschuldet und wird direkt vom Lohn abgezogen.
Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte.
Die Prämienpflicht für denjenigen Teil der Prämie, der das Risiko für Krankheit betrifft, wird sistiert, wenn der beruflich Versicherte während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen einen Dienst leistet oder eine Tätigkeit ausübt, bei dem oder der er prämienfrei militärversichert wäre.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
7. Dezember 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |