AS 2008 1209
Originaltext
Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses Schweiz-EG zur Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Angenommen am 22. Februar 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am1. Februar 2008
Der Gemischte Ausschuss,
gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nachstehend «das Abkommen» genannt, geändert durch das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, und auf das zugehörige Protokoll Nr. 23, insbesondere Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 des Abkommens legt der Gemischte Ausschuss für die Vertragsparteien Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt fest. 2. Die tatsächlichen Preise auf den Inlandsmärkten der Vertragsparteien für die Rohstoffe, auf die Preisausgleichsmassnahmen angewendet werden, haben sich geändert. 3. Daher ist es erforderlich, die in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 aufgeführten Referenzpreise und Beträge entsprechend zu aktualisieren. 4. Die derzeitige Marktlage hat sich im Vergleich zu den letzten Jahren erheblich geändert; eine neue Entwicklung ist dabei die Einführung von Preisausgleichsmassnahmen an der europäischen Grenze, da die Inlandpreise bestimmter Grunderzeugnisse in der Schweiz sich als niedriger erwiesen haben als die Inlandpreise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft.
5. Da mit einer anhaltenden Volatilität des Marktes gerechnet wird, werden die Partner auf zweimonatlicher Basis Informationen austauschen, und bei Bekanntgabe erheblicher Unterschiede könnte es zu einer Änderung dieses Beschlusses kommen.
beschliesst:
Art. 1
Die Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 werden durch die Tabellen in den Anhängen I und II dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am1. Februar 2008 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel, 22. Februar 2008 Für den Gemischten Ausschuss: Der Vorsitzende: Jacques de Watteville Anhang I Tabelle III Referenzpreise der Gemeinschaft und der Schweiz auf dem Inlandmarkt Landwirtschaftlicher Art. 4 (1) Art. 3 (3) Rohstoff angewendet in angewendet in der Schweiz der EG Referenzpreis Referenzpreis Unterschied Unterschied Schweizer EG-Inlandmarkt Referenzpreis Referenzpreis Fr. je 100 kg Fr. je 100 kg Fr. je 100 kg € per 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht Eigengewicht Weichweizen 59.71 44.14 15.55 0.00 Hartweizen 71.05 68.552.50 0.00 Roggen 59.15 40.61 18.54 0.00 Gerste 52.65 52.65 0.00 0.00 Mais 37.94 37.94 0.00 0.00 Weichweizenmehl 104.00 68.55 35.45 0.00 Vollmilchpulver 582.00 651.20 0.00 35.32 Magermilchpulver 447.10 610.44 0.00 83.20 Butter 922.00 690.12 231.90 0.00 Weisszucker Eier1 255.00 205.50 49.50 0.00 Kartoffeln, frisch 42.00 23.80 18.20 0.00 Pflanzliche Fette2 390.00 160.00 230.00 0.00
Auf der Grundlage der Preise für Flüssigei (nicht in der Schale), multipliziert mit dem Faktor 0,85.
Preise für pflanzliche Fette (zum Backen und für die Nahrungsmittelindustrie) mit einem Fettgehalt von 100 Gewichts-%.
Anhang II Tabelle IV
b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:
Landwirtschaftlicher Rohstoff Art. 3 (2) Art. 4 (2) angewendet in angewendet in der Schweiz der EG Grundbetrag Grundbetrag Fr. je 100 kg € per 100 kg Eigengewicht Eigengewicht Weichweizen 13.20 0.00 Hartweizen2.00 0.00 Roggen 15.60 0.00 Gerste 0.00 0.00 Mais 0.00 0.00 Weichweizenmehl 30.00 0.00 Vollmilchpulver 0.00 41.42 1 Magermilchpulver 0.00 97.78 1 Butter 197.00 0.00 Weisszucker 0.00 0.00 Eier 34.00 0.00 Kartoffeln, frisch 15.00 0.00 Pflanzliche Fette 196.00 0.00
Die Ausfuhrhilfe in Form von Preisausgleichsmassnahmen unterliegt Artikel 11 des WTO-Übereinkommens (SR 0.632.20).