AS 2008 3215

Verordnung
über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes

Änderung vom 18. Juni 2008

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 22. November 20061 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4

Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der mitwirkenden Kantone angeschlossen werden.

Art. 4 Datenkategorien, zulässige Daten

Der Index enthält:

  1. Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbeitet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozesskontrollnummer);

  2. Datum des Eintrags;

  3. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;

  4. die Angabe der Behörde, bei der nach den geltenden Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;

  5. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus dem die Daten stammen.

Es dürfen nur Daten erfasst werden über:

  1. einen Täter oder einen Teilnehmer;

  2. strafbare Handlungen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen nach dem Strafgesetzbuch2, dem Nebenstrafrecht des Bundes oder dem kantonalen Strafrecht darstellen.

Art. 6 Bst. c

Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Einsicht, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

c. bei Einträgen aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

Art. 10 Abs. 2

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2009 verlängert.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2008 in Kraft.

18. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova