AS 2009 2025

Verordnung des EDI
über die Kennzeichnung und Anpreisung
von Lebensmitteln
(LKV)

Änderung vom 11. Mai 2009

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1bis, 3 Bst. d und 8

Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Sachbezeichnung des Lebensmittels einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat enthält.

Auf Zutaten nach den Absätzen1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte:

d. im Falle von pflanzlichen Ölen und Fetten mit vollständig raffiniertem Erdnussöl:1 g Erdnussöl pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel.

Bezüglich der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als1,2 Volumenprozent ist jede Zutat im Sinne von Absatz 2, die in Anhang 1 aufgeführt ist, in der Etikettierung anzugeben. Diese Angabe umfasst das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutaten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. i

Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:

i. Nahrungsfasern (Ballaststoffe): Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu einer der folgenden Kategorien zählen: 1. essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln auf natürliche Weise vorkommen, 2. essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen, 3. essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die gemäss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.

Art. 26 Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen essenziellen oder physiologisch nützlichen Stoffen

Im Rahmen der Nährwertkennzeichnung darf auf einen Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln hingewiesen werden, wenn ein Lebensmittel signifikante Mengen davon enthält.

Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Stoffen nach Absatz 1, wenn am Ende der Haltbarkeitsfrist 15 Prozent der Tagesdosis nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln enthalten sind in:

  1. 100 g oder 100 ml des Lebensmittels; oder

  2. einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält.

Bei der Angabe des Gehaltes an Stoffen nach Absatz 1 sind die in Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln genannten Bezeichnungen zu verwenden. Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis anzugeben.

Art. 29c Abs. 1 Bst. b und c

Nährwertbezogene Angaben sind sprachliche oder bildliche Angaben, einschliesslich grafische Elemente oder Symbole jeder Form, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar:

  1. aufgrund seiner Nährstoffe oder anderer Substanzen, die im Lebensmittel: 1. in signifikanter Menge (Art. 26 Abs. 2) enthalten sind, oder 2. wo entsprechende Bestimmungen fehlen, in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen; oder

  2. aufgrund der Tatsache, dass bestimmte Nährstoffe oder anderer Substanzen nicht enthalten sind oder reduziert oder erhöht sind.

Art. 32 Abs. 1

Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Herstellungsbetrieb verlässt.

Art. 34

Aufgehoben

II

Die Anhänge1, 2, 3 (Betrifft nur den französischen Text), 4, 7 und 8 (Betrifft nur den französischen Text) erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Mai 2009 Lebensmittel, die den Änderungen vom 11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2011 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Änderung tritt am 25. Mai 2009 in Kraft.

11. Mai 2009 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 1 und 8) Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeichnung immer anzugeben; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 7: 1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:

  1. Glukosesirupe auf Weizenbasis einschliesslich Dextrose (a),

  2. Maltodextrine auf Weizenbasis (a),

  3. Glukosesirupe auf Gerstenbasis,

  4. Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke; 2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; 3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; 4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:

  5. Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird,

  6. Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird; 5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; 6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:

  7. vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (a),

  8. natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha- Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen,

  9. aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester,

  10. aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen; 7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschliesslich Laktose), ausser:

  11. Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke,

  12. Lactit;

a Und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der European Food Safety Authority (EFSA) für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht.

8. Hartschalenobst (Nüsse), d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser Hartschalenobst für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke; 9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; 10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse; 11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Anhang 2

(Art. 6 Abs. 2) Klassen von Zutaten, die statt mit der Sachbezeichnung mit der Bezeichnung der Klasse angegeben werden können Definition der Klasse Bezeichnung raffinierte Öle, ausser Olivenöl, «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch: und raffinierte Fette – «pflanzlich» oder «tierisch» oder die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft – «gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist, oder «teilweise gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett teilweise gehärtet ist Mischungen von Mehl aus zwei «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der der mehreren Getreidearten Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils natürliche Stärken und auf physikali- «Stärke», ergänzt mit der Angabe ihrer schem oder enzymatischem Weg modi- spezifischen pflanzlichen Herkunft, fizierte Stärken sowie Spezialstärken wenn sie «Gluten» enthalten könnte (sofern sie nicht als Zusatzstoffe gelten) (z.B. «Weizenstärke») Fische jeder Art, sofern Bezeichnung «Fisch» und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und «Käse» Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung» nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, «Kräuter» oder «Kräutermischung» sofern sie insgesamt nicht mehr als

Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Grundstoffe jeder Art, die für die Her- «Kaumasse» stellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden Paniermehl jeglichen Ursprungs «Paniermehl»

Definition der Klasse Bezeichnung Saccharose «Zucker» Dextroseanhydrid oder Dextrosemono- «Dextrose» hydrat Glucosesirup und getrockneter «Glucosesirup» Glucosesirup «Milch jeglichen Fettgehalts, sofern sich «Milch» Bezeichnung und Aufmachung nicht auf eine bestimmte Milchart beziehen Milchprotein jeder Art (Kaseine, «Milchprotein» oder «Milcheiweiss» Kaseinate und Milchprotein) und Mischungen daraus Kakaopressbutter, Expeller- «Kakaobutter» Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter Weine jeder Art «Wein» Holundersaft, Holundersaftpulver usw., «färbender Fruchtsaft» oder «Fruchtzum Färben färbesaft» Randensaft, Randensaftpulver usw., «färbender Gemüsesaft» oder «Gemüsezum Färben färbesaft»

Anhang 4

(Art. 28) Umrechnungsfaktoren zur Berechnung des Energiewerts Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose) 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g mehrwertige Alkohole 10 kJ/g entspricht2,4 kcal/g Polydextrose 4 kJ/g entspricht1 kcal/g Eiweiss 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g Ethylalkohol 29 kJ/g entspricht 7 kcal/g organische Säuren 13 kJ/g entspricht3 kcal/g Fructooligosaccharide 8 kJ/g entspricht2 kcal/g Inulin 4 kJ/g entspricht1 kcal/g Ballaststoffe 8 kJ/g entspricht2 kcal/g Erythrit 0 kJ/g entspricht 0 kcal/g

Anhang 7

Nährwertbezogene Angaben und Voraussetzungen für ihre Verwendung Energiearm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für die

  1. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 170 kJ (40 kcal)/100 g enthält;

  2. im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 80 kJ (20 kcal)/100 ml 2 Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von 17 kJ (4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Energiereduziert Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn der Energiewert (Brennwert) um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtenergiewerts des Lebensmittels führen.

Energiefrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 17 kJ (4 kcal)/100 ml enthält.

Für Süssungsmittelpräparate (Tafelsüssen) gilt ein Höchstwert von1,7 kJ (0,4 kcal) pro Portion, die der süssenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

Fettarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur

  1. im Fall von festen Lebensmitteln weniger als3 g Fett/100 g enthält;

  2. im Fall von flüssigen Lebensmitteln weniger als1,5 g Fett/100 ml enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

Fettfrei/ohne Fett

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml

Angaben wie «X % fettfrei» sind verboten.

Arm an gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:

  1. im Fall von festen Lebensmitteln1,5 g/100 g nicht übersteigt;

  2. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.

In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

Arm an Trans-Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren bei einem Produkt:

  1. im Fall von festen Lebensmitteln1,5 g/100 g nicht übersteigt;

  2. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.

In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

Frei von gesättigten Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

Frei von Trans-Fettsäuren Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans- Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

Cholesterinarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.

Cholesterinfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml Zuckerarm Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die

  1. im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g enthält;

  2. oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln2,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 ml enthält.

Zuckerfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für die zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.

Ohne Zuckerzusatz

Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.

Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disaccharide), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».

Natriumarm/kochsalzarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.

Streng Natriumarm/streng kochsalzarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei streng natrium-/streng kochsalzarm, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

Für Mineralwasser oder Trinkwasser darf diese Angabe nicht verwendet werden.

Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als streng natriumarm oder streng kochsalzarm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

Natriumfrei oder kochsalzfrei Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.

Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser-/Ballaststoffquelle, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Hoher Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser-/Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn:

  1. das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g; oder

  2. mindestens3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

Proteinquelle Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.

Hoher Proteingehalt Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Energiewerts (Brennwerts) des Lebensmittels entfallen.

Quelle von [Name des Vitamins oder des Mineralstoffs oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Abs. 1] Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle, Mineralstoffquelle oder Quelle eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jegliche Angabe, hat, ist nur zulässig, wenn das Lebensmittel eine signifikante Menge enthält und die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 erfüllt.

Hoher Gehalt/reich an [Name des Vitamins, des Mineralstoffs oder des sonstigen Stoffes gemäss Art. 26 Absatz 1] Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt, Mineralstoffgehalt oder hohen Gehalt eines sonstigen Stoffes gemäss Artikel 26 Absatz 1, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der oben genannten signifikanten Menge enthält.

Enthält [Name des Nährstoffs oder einer anderen Substanz] Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Voraussetzungen der Artikel 29c, 29e und 29i entspricht. Für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe gelten die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von …».

Erhöhter Anteil an einem Nährstoff Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe nach Artikel 26 Absatz 1 sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Voraussetzungen für die Angabe «Quelle von» erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

Reduzierter Anteil an einem Nährstoff

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der empfohlenen Tagesdosen gemäss Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln zulässig.

Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger Unterschied zulässig.

Leicht/Light

Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».

Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.

Von Natur aus/natürlich Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Voraussetzung(en) (en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.

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