AS 2009 3961
Personalverordnung des Bundesgerichts
(PVBGer)
Änderung vom 3. August 2009
Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:
I
Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Beurteilungsstufen
(Art. 4 Abs. 3 BPG) Die Leistungen des Personals werden mit folgenden vier Stufen beurteilt: A+: Sehr gut: Übertrifft die Anforderungen deutlich; A: Gut: Entspricht den Anforderungen voll und ganz; B: Genügend: Entspricht den Anforderungen; C: Ungenügend: Entspricht den Anforderungen nicht.
Art. 25 Lohnentwicklung
Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund von Leistung und Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse.
Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
1 Prozent bei genügenden Leistungen;
3,5 Prozent bei guten Leistungen;
5 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wie folgt erhöht:
2,5 Prozent bei guten Leistungen;
3,5 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wird der Lohn jährlich bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wie folgt erhöht:
1,5 Prozent bei guten Leistungen;
2,5 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
1 Prozent bei guten Leistungen;
2 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Reichen die bewilligten Mittel nicht aus, so werden die vorgesehenen Lohnerhöhungen entsprechend gekürzt.
Art. 33 Leistungsprämie in Form einer Einsatzprämie
Besondere Einsätze können mit Leistungsprämien in Form von einmaligen Einsatzprämien von bis zu 6 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse abgegolten werden.
Zur spontanen Auszeichnung besonderer Einsätze können kleinere Naturalprämien ausgerichtet werden.
Die Prämie kann auch an Gruppen von Angestellten ausgerichtet werden.
Art. 34 Leistungsprämie in Form einer Anerkennungsprämie
Hat die Lohnentwicklung den Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht, so kann eine Leistungsprämie in Form einer Anerkennungsprämie ausgerichtet werden, wenn die Leistungen der Beurteilungsstufe A+ entsprechen.
Die Anerkennungsprämie beträgt bis zu 5 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse.
Auf die Anerkennungsprämie besteht kein Anspruch. Sie wird jährlich neu beschlossen.
Anerkennungsprämien können höchstens an 18 Prozent der Gerichtsschreiber sowie 18 Prozent der übrigen Angestellten ausgerichtet werden.
Art. 46 Treueprämie
Nach Vollendung des 5. Anstellungsjahres, für die Gerichtsschreiber erstmals nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.
Die Treueprämie entspricht:
nach dem 5., dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr je einem halben Monatslohn;
nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren einem Monatslohn.
Die Treueprämie wird grundsätzlich als Barbetrag ausgerichtet. Die Angestellten können sie im Einvernehmen mit den Vorgesetzten ausnahmsweise als bezahlten Urlaub beziehen.
Angestellten, deren Leistungen oder Verhalten nur teilweise genügen, kann die Treueprämie ganz oder teilweise verweigert werden.
Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig des Beschäftigungsgrades die Arbeitsverhältnisse, die in den Verwaltungseinheiten des Bundes bestanden haben. Die Lehrzeit nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird nicht berücksichtigt.
II
Diese Änderung tritt am1. September 2009 in Kraft.
3. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Lorenz Meyer Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin