Quelle

AS 2009 447

Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Desinfektion
des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
(VFB-DB)

Änderung vom 9. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern wird wie folgt geändert:

Art. 1 Notwendigkeit

Wer beruflich oder gewerblich Verfahren anwendet oder Mittel verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie muss:

  1. mindestens wöchentlich in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und

  2. die Schulung des anzuleitenden Personals sicherstellen und dieses entsprechend beaufsichtigen.

Art. 1a Begriffe

Als Verfahren und Mittel im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Biozidprodukte der Produktart2 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052 (VBP);

  2. sämtliche Verfahren oder Mittel, die mit dem Ziel angewendet werden, schädliche Substanzen oder Organismen im Badewasser zu bekämpfen oder deren Auftreten zu hemmen oder zu verhindern.

Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von der Allgemeinheit benutzt werden, insbesondere:

  1. Hallenbäder;

  2. Freibäder;

  1. Schul-/Lernschwimmbäder;

  2. Therapiebäder;

  3. Hotelbäder;

  4. Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen;

  5. Schwimmbecken in Ferienanlagen;

  6. öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion.

Art. 7 Abs. 2bis

Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

Art. 7a Verweigerung der Anerkennung

In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.

9. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin