Quelle

AS 2009 449

Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)

Änderung vom 9. Dezember 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung wird wie folgt geändert:

Art. 5

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2bis

Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.

Art. 8a Verweigerung der Anerkennung

In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

II

Diese Änderung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.

9. Dezember 2008 Eidgenössische Departement des Innern: Pascal Couchepin