AS 2009 451
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung
mit Begasungsmitteln
(VFB-B)
Änderung vom 9. Dezember 2008
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2bis
Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.
Art. 7a Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 6 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2009 in Kraft.
9. Dezember 2008 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin