AS 2009 4583

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche
zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend
die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX
und der RABIT-Verordnung
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Februar 20082,
beschliesst:

Art. 1

Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:

  1. Notenaustausch vom 28. März 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 20044 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX-Verordnung);

  2. Notenaustausch vom 28. März 20085 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 20076 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/ 2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (RABIT-Verordnung).

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20047 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf diese Notenaustausche zu unterrichten.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, mit der Europäischen Gemeinschaft eine Vereinbarung über die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abzuschliessen, namentlich betreffend:

  1. den Beitrag der Schweiz an den Haushalt der Agentur im Rahmen des Prozentsatzes nach Artikel 11 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 20048;

  2. die Stimmrechte der Schweiz;

  3. die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den in Artikel 19 Absätze2 und 4 der FRONTEX-Verordnung verankerten Fällen.

Art. 3

Das Zollgesetz vom 18. März 20059 wird wie folgt geändert:

Art. 92 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Internationale Massnahmen

Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die Zollverwaltung ausländischen Staaten auch Material zur Überwachung der Zollgrenze zur Verfügung stellen.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der Zollverwaltung in der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen abschliessen.

Art. 4

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 3 aufgeführten Bundesgesetzes.

Ständerat,3. Oktober 2008

Nationalrat,3. Oktober 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli

Der Präsident: André Bugnon

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 22. Januar 2009 unbenützt abgelaufen.10

Das Gesetz wird gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses am1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt.

26. August 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova