AS 2009 6361
Verordnung
über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse,
Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)
Änderung vom 18. November 2009
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs.1 und 3
Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 2 muss den Normen entsprechen, die in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 2 festgehalten oder anerkannt sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.
Das Bundesamt kann den Anhang 2 dem jeweiligen geltenden Stand der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft anpassen und die betroffenen Waren bezeichnen.
Art. 18a Freigabe des Zollkontingents Obstgehölze
Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung1 vom 18. Juni 20082 wird in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt freigegeben. Das Bundesamt kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben:
Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz
000 Pflanzen1. Februar bis 31. Dezember
000 Pflanzen2. März bis 31. Dezember
000 Pflanzen2. November bis 31. Dezember
000 Pflanzen 29. November bis 31. Dezember