AS 2010 4999
Bundesgesetz
betreffend die Änderungen des Bundesbeschlusses
über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege
naturnaher Kulturlandschaften
vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht vom 24. August 20091 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates und die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Oktober 20092,
beschliesst:
I
Der Bundesbeschluss vom3. Mai 19913 über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung4, …
Art. 1 Abs. 1
Der Bund gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.
Art. 11 Abs. 1 und 4
Betrifft nur den französischen Text.
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.