AS 2010 6161

Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)

Änderung vom 3. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 104 Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts

Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 des Gesetzes beträgt 15 Franken.

Keinen Beitrag haben zu entrichten:

  1. Kinder nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes;

  2. junge Erwachsene nach Artikel 61 Absatz 3 des Gesetzes, die in Ausbildung sind;

  3. Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.

3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova