AS 2010 665
Verordnung
über die Gebühren und Aufsichtsabgaben
im Energiebereich
(GebV-En)
Änderung vom 3. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:
Art. 5a Akontozahlungen
Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Bundesamt entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.
Art. 9 Abs. 2 Bst. f und 3
Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:
f. der Dossiers zur Notfallplanung.
Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.
Anhang 1 Ziff. 1 1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjahreskontrolle, beträgt jedoch höchstens:
Franken für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 7 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 10 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 17 000
II
Diese Änderung tritt am1. März 2010 in Kraft.
3. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |